RS OGH 1996/11/28 15Os181/95, 12Os7/06f, 15Os76/08b, 14Os9/09v (14Os10/09s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1996
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Norm

StPO §252 Abs2
StPO §252 Abs4
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Fragebögen, die seinerzeit von der ermittelnden Sicherheitsbehörde an die potentiellen Geschädigten versendet und von diesen wieder retourniert wurden, müssen als Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB, die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Expertengutachtens gelegene Beweismittel darstellen, gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (WK-StPO § 252 Rz 124).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 181/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 15 Os 181/95
  • 12 Os 7/06f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 12 Os 7/06f
    Beisatz: Die trotz Widerspruches der Angeklagten vorgenommene Verlesung dieser Schriftstücke bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO, weil sie nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst werden. (T1)
  • 15 Os 76/08b
    Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 76/08b
    Vgl; Beisatz: Unter Urkunden und Schriftstücken im Sinne der angesprochenen Gesetzesstelle sind nur außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Sachverständigengutachtens gelegene Beweismittel zu verstehen. (T2)
  • 14 Os 9/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 9/09v
    Vgl; Beisatz: Hier: Verlesung von Urkunden bzw Schriftstücke anderer Art, die aufgrund ihrer Erkundungsbeweisfunktion nicht in den Bereich des auf konkrete schulderhebliche oder entscheidungswesentliche Ergebnisse abstellenden Zeugenbeweises oder Expertengutachtens fallen und solcherart auch nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst werden. Diese Beweismittel müssen - sofern für die Sache von Bedeutung - gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn - wie hier - nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (15 Os 181/95, 12 Os 7/06f; WK-StPO § 252 Rz 124). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106250

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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