Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Fragebögen, die seinerzeit von der ermittelnden Sicherheitsbehörde an die potentiellen Geschädigten versendet und von diesen wieder retourniert wurden, müssen als Urkunden im Sinne des § 74 Z 7 StGB, die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Expertengutachtens gelegene Beweismittel darstellen, gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (WK-StPO § 252 Rz 124).Fragebögen, die seinerzeit von der ermittelnden Sicherheitsbehörde an die potentiellen Geschädigten versendet und von diesen wieder retourniert wurden, müssen als Urkunden im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB, die für die Sache von Bedeutung sind und ihrer Art nach außerhalb der Sphäre des Zeugenbeweises und Expertengutachtens gelegene Beweismittel darstellen, gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen werden, wenn nicht alle Prozessparteien darauf verzichten (WK-StPO Paragraph 252, Rz 124).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106250Im RIS seit
28.11.1996Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025