RS OGH 2018/11/13 11Os85/18m, 15Os16/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2018
beobachten
merken

Norm

StPO §252 Abs1
StPO §125 Z1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4

Rechtssatz

Vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO ist nur das Gutachten eines Sachverständigen erfasst. Gutachtenerstattung ist das Ziehen und die Begründung rechtsrelevanter Schlüsse aus den im Rahmen der Befundaufnahme festgestellten beweiserheblichen Tatsachen (§ 125 Z 1 StPO).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 85/18m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2018 11 Os 85/18m
    Beisatz: Ausführungen des Sachverständigen zur Notwendigkeit (und von ihm erwarteten Aussagekraft) weiterer Befundaufnahmen fallen nicht darunter. Es besteht jedoch ein aus Z 4 abgesichertes Recht, die Ladung des Sachverständigen zwecks Erörterung seiner Einschätzung zu beantragen. (T1)
  • 15 Os 16/20x
    Entscheidungstext OGH 18.05.2020 15 Os 16/20x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132319

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten