Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO ist nur das Gutachten eines Sachverständigen erfasst. Gutachtenerstattung ist das Ziehen und die Begründung rechtsrelevanter Schlüsse aus den im Rahmen der Befundaufnahme festgestellten beweiserheblichen Tatsachen (§ 125 Z 1 StPO).Vom Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO ist nur das Gutachten eines Sachverständigen erfasst. Gutachtenerstattung ist das Ziehen und die Begründung rechtsrelevanter Schlüsse aus den im Rahmen der Befundaufnahme festgestellten beweiserheblichen Tatsachen (Paragraph 125, Ziffer eins, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132319Im RIS seit
09.01.2019Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020