RS OGH 1996/7/18 13Os44/96, 11Os35/13a (11Os36/13y, 11Os37/13w, 11Os38/13t)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1996
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Norm

StPO §252
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Zum Unterschied von Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen (§ 252 Abs 2 StPO) dürfen, bei sonstiger Nichtigkeit, Gutachten von Sachverständigen nur in den Fällen der Z 1, 2 und 4 des § 252 Abs 1 StPO verlesen werden (SSt 33/21), von denen keiner vorlag. Durch die (sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Verteidigers) unberechtigte Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen ist somit - zum Nachteil des Beschwerdeführers, weil das Gutachten zu seinen Ungunsten auch verwertet wurde - das angefochtene Urteil gemäß § 281 Abs 1 Z 3 (§ 252) StPO nichtig.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 44/96
    Entscheidungstext OGH 18.07.1996 13 Os 44/96
  • 11 Os 35/13a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 11 Os 35/13a
    Vgl; nur: Gutachten von Sachverständigen dürfen nur in den Fällen der Z 1, 2 und 4 des § 252 Abs 1 StPO verlesen werden, von denen hier keiner vorlag. (T1)
    Beisatz: Hier wurde das Gutachten noch nicht einmal in das Verfahren eingebracht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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