Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann E***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 6.Dezember 1995, GZ 13 Vr 263/92-43, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann E***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 6.Dezember 1995, GZ 13 römisch fünf r 263/92-43, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 65, Absatz eins, OGHGeo) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Johann E***** betreffenden Schuld-, Straf- und Kostenausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch des Ing.Erich P***** enthält, wurde Johann E***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in G***** als Vizebürgermeister und Wegereferent im Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Bürgermeister Johann B***** mit dem Vorsatz, die Marktgemeinde G***** durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete des Amtes der NÖ Landesregierung als vollziehende und in weiterer Folge Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen als die Geldmittel zur Verfügung stellende Behörde durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vortäuschung, die Marktgemeinde G***** beabsichtige, die in den Jahren 1983 bis 1986 laut Anboten vom 24.10.1983, 11.10.1984, 4.12.1985 und 5.11.1986 durch Hochwasserkatastrophen hervorgerufenen Schäden an Gemeindewege(n) in der Gesamthöhe von 28,527.312 S auch unter Einsatz eigener Gemeindemittel zu beheben und unter Verschweigung des Umstandes, daß die Gemeinde G***** für diese Sanierungsarbeiten keine Gelder zur Verfügung stellen konnte oder wollte, zu Handlungen, nämlich zur Zuerkennung und Auszahlung von Förderungsgeldern in Höhe von mehr als 6,922.987 S verleitet, wodurch der Katastrophenfonds um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch des Ing.Erich P***** enthält, wurde Johann E***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in G***** als Vizebürgermeister und Wegereferent im Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Bürgermeister Johann B***** mit dem Vorsatz, die Marktgemeinde G***** durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete des Amtes der NÖ Landesregierung als vollziehende und in weiterer Folge Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen als die Geldmittel zur Verfügung stellende Behörde durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vortäuschung, die Marktgemeinde G***** beabsichtige, die in den Jahren 1983 bis 1986 laut Anboten vom 24.10.1983, 11.10.1984, 4.12.1985 und 5.11.1986 durch Hochwasserkatastrophen hervorgerufenen Schäden an Gemeindewege(n) in der Gesamthöhe von 28,527.312 S auch unter Einsatz eigener Gemeindemittel zu beheben und unter Verschweigung des Umstandes, daß die Gemeinde G***** für diese Sanierungsarbeiten keine Gelder zur Verfügung stellen konnte oder wollte, zu Handlungen, nämlich zur Zuerkennung und Auszahlung von Förderungsgeldern in Höhe von mehr als 6,922.987 S verleitet, wodurch der Katastrophenfonds um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch richtet sich eine auf Z 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher Berechtigung zukommt.Gegen den Schuldspruch richtet sich eine auf Ziffer 3, 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher Berechtigung zukommt.
Die nominell auf Z 4, inhaltlich jedoch auf Z 3 gestützte Verfahrensrüge macht geltend, daß gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Beschwerdeführers das Gutachten des Dipl.Ing.Werner M***** (ON 15) in der Hauptverhandlung verlesen und im Urteil - zu seinem Nachteil - verwendet, und hiedurch der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt worden sei.Die nominell auf Ziffer 4,, inhaltlich jedoch auf Ziffer 3, gestützte Verfahrensrüge macht geltend, daß gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Beschwerdeführers das Gutachten des Dipl.Ing.Werner M***** (ON 15) in der Hauptverhandlung verlesen und im Urteil - zu seinem Nachteil - verwendet, und hiedurch der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt worden sei.
Zum Unterschied von Augenscheins und Befundaufnahmen (§ 252 Abs 2 StPO) dürfen, bei sonstiger Nichtigkeit Gutachten von Sachverständigen nur in den Fällen der Z 1, 2 und 4 des § 252 Abs 1 StPO verlesen werden (SSt 33/21), von denen keiner vorlag. Durch die (sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Verteidigers) unberechtigte Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing.Werner M***** ist somit - zum Nachteil des Beschwerdeführers, weil das Gutachten zu seinen Ungunsten auch verwertet wurde (insbesondere US 13, 14) - das angefochtene Urteil gemäß § 281 Abs 1 Z 3 (§ 252) StPO nichtig.Zum Unterschied von Augenscheins und Befundaufnahmen (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) dürfen, bei sonstiger Nichtigkeit Gutachten von Sachverständigen nur in den Fällen der Ziffer eins, 2 und 4 des Paragraph 252, Absatz eins, StPO verlesen werden (SSt 33/21), von denen keiner vorlag. Durch die (sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Verteidigers) unberechtigte Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing.Werner M***** ist somit - zum Nachteil des Beschwerdeführers, weil das Gutachten zu seinen Ungunsten auch verwertet wurde (insbesondere US 13, 14) - das angefochtene Urteil gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 252,) StPO nichtig.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben (§ 285 e StPO), das Urteil, in dem Johann E***** betreffenden Teil aufzuheben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Demnach erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.Der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben (Paragraph 285, e StPO), das Urteil, in dem Johann E***** betreffenden Teil aufzuheben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Demnach erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00044.96.0718.000Dokumentnummer
JJT_19960718_OGH0002_0130OS00044_9600000_000