RS OGH 2004/6/17 12Os19/04, 11Os125/06a, 14Os111/07s, 15Os120/08y, 14Os9/09v (14Os10/09s), 15Os132/1

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Norm

StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wird der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und dennoch erstmalig - und daher objektiv verspätet - in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchem Grund er an der Rüge allenfalls bei Beginn oder im Verlauf der Hauptverhandlung gehindert war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119225

Im RIS seit

17.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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