TE OGH 2022/10/19 13Os75/22m

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Veröffentlicht am 19.10.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Turner in der Strafsache gegen * L* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3 (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * L* sowie die Berufung des Angeklagten * C* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 20. April 2022, GZ 17 Hv 6/22g-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Turner in der Strafsache gegen * L* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall und Absatz 3, (jeweils in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * L* sowie die Berufung des Angeklagten * C* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 20. April 2022, GZ 17 Hv 6/22g-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * L* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * L* des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3 (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * L* des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall und Absatz 3, (jeweils in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er zumindest vom 28. September 2021 bis zum 24. Oktober 2021 in S* und R* sowie an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB) gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung – jeweils im Urteil näher dargestellt – in zumindest 27 Angriffen namentlich bekannten sowie nicht mehr ausforschbaren Geschädigten einzeln bezeichnete Gegenstände in einem 5.000 Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Gesamtwert auf näher geschilderte Weise teils durch Einbruch, teils in eine Wohnstätte, weggenommen und dies versucht. [2] Danach hat er zumindest vom 28. September 2021 bis zum 24. Oktober 2021 in S* und R* sowie an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung – jeweils im Urteil näher dargestellt – in zumindest 27 Angriffen namentlich bekannten sowie nicht mehr ausforschbaren Geschädigten einzeln bezeichnete Gegenstände in einem 5.000 Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Gesamtwert auf näher geschilderte Weise teils durch Einbruch, teils in eine Wohnstätte, weggenommen und dies versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * L*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * L*.

[4]       Die Verfahrensrüge (Z 3) wendet ein, der Vorsitzende des Schöffensenats habe entgegen dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung vom 20. April 2022 (ON 107), wonach gemäß § 252 Abs 2a StPO eine Vielzahl näher bezeichneter Zeugenvernehmungsprotokolle einverständlich resümierend vorgetragen worden sei und gemäß § 252 Abs 2 StPO näher bezeichnete Urkunden und Schriftstücke verlesen worden seien (ON 107 S 12 ff), weder den Vortrag noch die Verlesung tatsächlich vorgenommen. Hiedurch habe das Erstgericht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen. [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) wendet ein, der Vorsitzende des Schöffensenats habe entgegen dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung vom 20. April 2022 (ON 107), wonach gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO eine Vielzahl näher bezeichneter Zeugenvernehmungsprotokolle einverständlich resümierend vorgetragen worden sei und gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO näher bezeichnete Urkunden und Schriftstücke verlesen worden seien (ON 107 S 12 ff), weder den Vortrag noch die Verlesung tatsächlich vorgenommen. Hiedurch habe das Erstgericht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen.

[5]            Dieses Vorbringen stellt die in Ansehung einer Verletzung des § 252 StPO aus Z 3 allein relevante Verlesungszulässigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 238) nicht in Frage. [5] Dieses Vorbringen stellt die in Ansehung einer Verletzung des Paragraph 252, StPO aus Ziffer 3, allein relevante Verlesungszulässigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 238) nicht in Frage.

[6]       Denn dass die Verfahrensbeteiligten mit einem resümierenden Vortrag der Protokolle über diese Zeugenaussagen durch den Vorsitzenden gemäß § 252 Abs 2a StPO einverstanden waren, wird vom Beschwerdeführer (aktenkonform) nicht bestritten. Da insoweit die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 252 Abs 1 Z 4 StPO vorlagen (RIS-Justiz RS0127712), bestand aber das grundsätzlich normierte Verbot der Verlesung amtlicher Schriftstücke, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von – hier – Zeugen festzuhalten (§ 252 Abs 1 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 228 mwN), nicht. [6] Denn dass die Verfahrensbeteiligten mit einem resümierenden Vortrag der Protokolle über diese Zeugenaussagen durch den Vorsitzenden gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO einverstanden waren, wird vom Beschwerdeführer (aktenkonform) nicht bestritten. Da insoweit die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vorlagen (RIS-Justiz RS0127712), bestand aber das grundsätzlich normierte Verbot der Verlesung amtlicher Schriftstücke, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von – hier – Zeugen festzuhalten (Paragraph 252, Absatz eins, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 228 mwN), nicht.

[7]            Urkunden und Schriftstücke, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden (näher Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 123 ff). [7] Urkunden und Schriftstücke, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen werden (näher Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 123 ff).

[8]       Unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall entzieht sich das bisher behandelte Vorbringen schon deshalb einer meritorischen Erledigung, weil es die Feststellungen, auf die sich der behauptete Mangel beziehen soll, nicht konkret bezeichnet (RIS-Justiz RS0130729). [8] Unter dem Aspekt der Ziffer 5, vierter Fall entzieht sich das bisher behandelte Vorbringen schon deshalb einer meritorischen Erledigung, weil es die Feststellungen, auf die sich der behauptete Mangel beziehen soll, nicht konkret bezeichnet (RIS-Justiz RS0130729).

[9]            Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft unter der Überschrift „unvollständige Beweiswürdigung“ die Feststellung, wonach es dem Beschwerdeführer darauf ankam, Einbruchsdiebstähle auch in Wohnbereiche von Kleingartenhäusern zu begehen (US 12 ff). [9] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft unter der Überschrift „unvollständige Beweiswürdigung“ die Feststellung, wonach es dem Beschwerdeführer darauf ankam, Einbruchsdiebstähle auch in Wohnbereiche von Kleingartenhäusern zu begehen (US 12 ff).

[10]           Ihre Behauptungen, die „Frage, was versteht man unter einer Wohnstätte“, sei vom Vorsitzenden des Schöffensenats „nicht ordentlich erörtert“ und „die subjektiven Vorstellungen der Täter“ seien nicht „erfragt“ worden, bringen keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (siehe dazu eingehend 13 Os 69/16w) zur Darstellung.

[11]           Soweit die Rüge (nominell aus Z 3 und  5) kritisiert, der Vorsitzende habe „Zeugeneinvernahmen und auch die Verlesungen [...] insgesamt nicht ergebnisoffen durchgeführt“ und im Rahmen der Vernehmungen keine andere als seine (vorgefasste) Meinung zugelassen, releviert sie der Sache nach Nichtigkeit des Urteils nach Z 1 zufolge Ausgeschlossenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO (vgl dazu Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 93 und 132). Unter diesem Aspekt scheitert sie jedoch schon daran, dass sie (aktenkonform) nicht behauptet, der Beschwerdeführer wäre seiner in § 281 Abs 1 Z 1 StPO statuierten Rügepflicht nachgekommen, und auch nicht darlegt, welche Gründe der rechtzeitigen Rüge im Wege gestanden sein sollen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 143; RIS-Justiz RS0119225). [11] Soweit die Rüge (nominell aus Ziffer 3 und  5) kritisiert, der Vorsitzende habe „Zeugeneinvernahmen und auch die Verlesungen [...] insgesamt nicht ergebnisoffen durchgeführt“ und im Rahmen der Vernehmungen keine andere als seine (vorgefasste) Meinung zugelassen, releviert sie der Sache nach Nichtigkeit des Urteils nach Ziffer eins, zufolge Ausgeschlossenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vergleiche dazu Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 12 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 93 und 132). Unter diesem Aspekt scheitert sie jedoch schon daran, dass sie (aktenkonform) nicht behauptet, der Beschwerdeführer wäre seiner in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO statuierten Rügepflicht nachgekommen, und auch nicht darlegt, welche Gründe der rechtzeitigen Rüge im Wege gestanden sein sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 143; RIS-Justiz RS0119225).

[12]           Mit eigenen Erwägungen und Spekulationen zu den gerügten Feststellungen bekämpft die Beschwerde bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [12] Mit eigenen Erwägungen und Spekulationen zu den gerügten Feststellungen bekämpft die Beschwerde bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[13]           Die Behauptung, die Urteilsfeststellungen würden für die Annahme der Qualifikation des Einbruchs in eine Wohnstätte (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB) nicht ausreichen (nominell Z 5, der Sache nach Z 10), leitet die Beschwerde nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565). [13] Die Behauptung, die Urteilsfeststellungen würden für die Annahme der Qualifikation des Einbruchs in eine Wohnstätte (Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) nicht ausreichen (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 10,), leitet die Beschwerde nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565).

[14]           Die Kritik (nominell „Sanktionsrüge Z 1 des § 81 Abs 1 StPO“, der Sache nach Z 10), das Erstgericht habe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Einbruchs in Wohnstätten „in Verkennung der Rechtslage getroffen“, „ohne zu erhellen, ob ein Verbotsirrtum (Tatbildirrtum) vorliegt“, erschöpft sich – entgegen der Prozessordnung (RIS-Justiz RS0099810) – in der Bestreitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 12 ff). [14] Die Kritik (nominell „Sanktionsrüge Ziffer eins, des Paragraph 81, Absatz eins, StPO“, der Sache nach Ziffer 10,), das Erstgericht habe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Einbruchs in Wohnstätten „in Verkennung der Rechtslage getroffen“, „ohne zu erhellen, ob ein Verbotsirrtum (Tatbildirrtum) vorliegt“, erschöpft sich – entgegen der Prozessordnung (RIS-Justiz RS0099810) – in der Bestreitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 12 ff).

[15]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[16]     Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [16] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[17]     Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [17] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136452

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00075.22M.1019.000

Im RIS seit

09.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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