Norm
StPO §252 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Zustimmung des Anklägers oder des Angeklagten zu einem Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO beinhaltet deren Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), dass die vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen (§ 258 Abs 1 StPO), weil der Vortrag die Verlesung oder Vorführung nach § 252 Abs 1 oder Abs 2 StPO substituiert, demnach eine Zustimmung zum Vortrag eine umfassende Willenserklärung zum Vorkommendürfen darstellt. Ein Referat nach § 252 Abs 2a StPO kann angesichts der Zustimmung von Ankläger und Angeklagtem ? unter diesem Gesichtspunkt ? daher keine Nichtigkeit bewirken.Die Zustimmung des Anklägers oder des Angeklagten zu einem Vortrag gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO beinhaltet deren Einverständnis (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), dass die vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), weil der Vortrag die Verlesung oder Vorführung nach Paragraph 252, Absatz eins, oder Absatz 2, StPO substituiert, demnach eine Zustimmung zum Vortrag eine umfassende Willenserklärung zum Vorkommendürfen darstellt. Ein Referat nach Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO kann angesichts der Zustimmung von Ankläger und Angeklagtem ? unter diesem Gesichtspunkt ? daher keine Nichtigkeit bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127712Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025