Norm
ARHG §72 Abs1Rechtssatz
Eine zwangsweise Vorführung eines im Ausland wohnenden Zeugen vor das erkennende Gericht ist durch Normen des internationalen Strafrechtes (Art 8 des RHStrÜbk, BGBl 1969/41) und innerstaatliche Normen (§ 72 Abs 1 ARHG) untersagt. Steht fest, dass der Zeuge nicht gewillt ist, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, ist das Gericht zur Verlesung seiner Aussage berechtigt.Eine zwangsweise Vorführung eines im Ausland wohnenden Zeugen vor das erkennende Gericht ist durch Normen des internationalen Strafrechtes (Artikel 8, des RHStrÜbk, BGBl 1969/41) und innerstaatliche Normen (Paragraph 72, Absatz eins, ARHG) untersagt. Steht fest, dass der Zeuge nicht gewillt ist, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, ist das Gericht zur Verlesung seiner Aussage berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018