Gesamte Rechtsvorschrift Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

Gem-VBG
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Stand der Gesetzesgebung: 18.01.2023
Gesetz vom 12. Dezember 2001 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinden (Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 - Gem-VBG)
StF: LGBl Nr 17/2002 (Blg LT 12. GP: RV 183, AB 221, jeweils 4. Sess)

§ 1 Gem-VBG § 1


(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg stehen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen. Der im Folgenden verwendete Begriff “Gemeinden” umfasst auch Gemeindeverbände. Die dem Bürgermeister zugeordneten Aufgaben sind dabei vom Verbandsobmann wahrzunehmen. An die Stelle der Gemeindevorstehung tritt der Verbandsvorstand (bzw der Verbandsobmann, wenn kein Verbandsvorstand besteht) und an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung.

(3) (entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

(4) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:

1.

auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 1959, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;

2.

auf Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes;

3.

auf Lehrlinge;

4.

auf freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG);

5.

auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort geltenden ausländischen Recht abzuschließen.

§ 2 Gem-VBG


Einschränkung und Erweiterung des

Anwendungsbereichs durch Verordnung

 

§ 2

 

(1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten der Gemeinden von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden.

 

(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, bleibt dieses Gesetz bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.

 

(3) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes wirksam werden.

§ 3 Gem-VBG


Begriffsbestimmungen

 

§ 3

 

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Betriebe: selbstständige Einrichtungen, die

a)

nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und

b)

auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

2.

Dienststellen: Ämter und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Dienststellen sind jedenfalls die Gemeindeämter.

§ 4 Gem-VBG § 4


(1) Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.

(2) Die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe setzt voraus, dass für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten im Stellenplan eine der betreffenden Entlohnungsgruppe entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.

 

§ 5 Gem-VBG


(entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

§ 6 Gem-VBG


(entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

§ 7 Gem-VBG


(entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

§ 8 Gem-VBG § 8


(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. a)

bei Verwendungen gemäß § 16 der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b)

bei sonstigen Verwendungen der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder eines Rechts auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;

2.

die volle Handlungsfähigkeit; und

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die nach besonderen Vorschriften bestehenden Erfordernisse.

(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(2a) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet § 2a L-BG Anwendung.

(3) Wenn geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Gemeindevorstehung von den Voraussetzungen des Abs 1 in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(4) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie - bei Teilbeschäftigung - für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 3).

(5) Abweichend von Abs 1 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d, p5 und p4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung darf nicht abgesehen werden.

(6) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.

§ 9 Gem-VBG § 9


Werden Bedienstete aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, sind sie vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz gewesen wären.

§ 10 Gem-VBG § 10


(1) Vertragsbediensteten ist spätestens zwei Monate nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:

1.

den Namen der oder des Vertragsbediensteten und die Bezeichnung der Dienstgebergemeinde;

2.

den Beginn und eine allfällige Befristung des Dienstverhältnisses;

3.

das Beschäftigungsausmaß;

4.

die Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort (§ 13 Abs 1);

5.

die Beschäftigungsart;

6.

die besoldungsmäßige Einreihung;

7.

die Höhe des anfänglichen Monatsbezugs als Bruttobetrag;

8.

den Hinweis auf die Anwendung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf das Dienstverhältnis.

 

§ 10a Gem-VBG § 10a


Innerhalb der ersten drei Monate ab dem Beginn des Dienstverhältnisses kann dieses von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

§ 12a Gem-VBG § 12a


(1) Die Grundausbildung soll gewährleisten, dass die Vertragsbediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse in den im § 12c aufgezählten Wissensbereichen erwerben.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist im Entlohnungsschema VD eine Voraussetzung für die Beförderung und nach Maßgabe von § 3 Abs 1 bis 2 der Anlage auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c.

§ 12c Gem-VBG


Die Ausbildungslehrgänge sind in einzelne Module zu gliedern.

Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils 8 Vortragseinheiten.

Die Mindestdauer dieser Module beträgt:

  1. a)

    Die Mindestdauer dieser Module beträgt jeweils 8 Vortragseinheiten.

    Ein Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn

    1. a)

      Über die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen.

§ 12d Gem-VBG


Vom Vorliegen der Voraussetzung gemäß Z 3 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in begründeten Ausnahmefällen absehen.

§ 12f Gem-VBG § 12f


(1)

Die Prüfungstermine werden festgelegt:

1.

für die kommissionelle Prüfung von der oder vom Vorsitzenden des Prüfungssenats;

2.

für Einzelprüfungen vom jeweiligen Einzelprüfer.

Die Prüfungstermine sind den Personen, die sich zur Prüfung fristgerecht angemeldet haben, so rechtzeitig bekanntzugeben, dass eine ausreichende Vorbereitung möglich ist.

(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind berechtigt, bis zum Beginn der Prüfung vom Termin zurückzutreten. In diesem Fall oder dann, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht oder nicht rechtzeitig erscheint, ist ihr bzw ihm auf Ansuchen ein neuer Termin bekannt zu geben, der innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Ansuchens liegen muss.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei mündlichen Prüfungen kann die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen die oder der Senatsvorsitzende von sich aus oder auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten eine weitere zu prüfende oder eine andere Person als Zuhörer beiziehen.

(4) Nach Durchführung der Prüfung entscheidet die Einzelprüferin oder Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat, ob die Kandidatin oder der Kandidat ausreichende Kenntnisse aufweist und damit die Prüfung bestanden hat. Der Prüfungssenat trifft seine Entscheidung in nicht öffentlicher Beratung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach als besonders herausragend oder als überdurchschnittlich gut zu bewerten, ist im Prüfungsprotokoll und im Zeugnis festzuhalten, dass dieses Fach "mit Auszeichnung" bzw "mit gutem Erfolg" bestanden worden ist.

(5) Ist eine Prüfung nicht bestanden worden, hat die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat eine Frist zur frühestmöglichen Wiederholung festzulegen, die

1.

bei Einzelprüfungen drei Wochen nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten und

2.

bei einer kommissionellen Prüfung zwei Monate nicht unterschreiten und sechs Monate nicht überschreiten

darf. Eine schriftliche Prüfung muss nicht wiederholt werden, wenn sie für sich zumindest mit gutem Erfolg (Abs 4) zu bewerten gewesen wäre. Bei kommissionellen Prüfungen sind beide Fächer zu wiederholen. Insgesamt sind in allen Fällen höchstens drei Wiederholungen zulässig.

§ 12g Gem-VBG § 12g


Vertragsbedienstete sollen jene Fortbildungsangebote nutzen, die ihnen seitens der Vorgesetzten empfohlen werden. Führungskräfte sollen insbesondere jene Schulungsangebote nutzen, die eine Hilfestellung zur Erfüllung ihrer im § 19 festgelegten Pflichten bieten.

§ 13 Gem-VBG § 13


(1) Dienstort ist das Gebiet der Dienstgebergemeinde. Innerhalb des Gemeindegebietes kann die oder der Vertragsbedienstete im Rahmen der dienstvertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit einer anderen Dienststelle oder mehreren Dienststellen der Gemeinde zur Dienstverrichtung zugeteilt werden.

(2) Eine Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Dienstortes kann im dienstlichen Interesse und höchstens für die Dauer von 90 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn

1.

die oder der Vertragsbedienstete zustimmt oder

2.

auf andere Weise die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht gewährleistet werden kann; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

(3) Bei Vertragsbediensteten, die in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendet werden, kann angeordnet werden, dass wechselweise die Funktionen Assistenz und Gruppenführung wahrgenommen werden.

§ 14 Gem-VBG


Dienstzuweisung

 

§ 14

 

(1) Die Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung einer oder eines Vertragsbediensteten zur Dienstleistung an einen von der Dienstgebergemeinde verschiedenen Rechtsträger, der die zugewiesenen Vertragsbediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

 

(2) Dienstzuweisungen sind zulässig, wenn sie im Interesse der Gemeinde liegen und

1.

Aufgaben, die bisher von der Gemeinde durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Vertragsbediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen;

2.

ein Betrieb der Gemeinde auf eine andere Inhaberin bzw einen anderen Inhaber (Erwerber) übergeht (§ 9a) oder

3.

die von der Dienstzuweisung betroffenen Vertragsbediensteten dieser schriftlich zustimmen.

 

(3) Über die Dienstzuweisung ist zwischen der Gemeinde und dem Rechtsträger (Abs 2 Z 1) bzw dem Erwerber (Abs 2 Z 2) eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck und die Dauer der Dienstzuweisung;

2.

die Verpflichtung des Rechtsträgers bzw Erwerbers, für die betroffenen Bediensteten während der Dauer der Dienstzuweisung die nach arbeitnehmer- oder bedienstetenschutzrechtlichen Bestimmungen die Gemeinde treffenden Verpflichtungen wahrzunehmen;

3.

Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers oder des Erwerbers für allenfalls die Gemeinde treffende Verpflichtungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz sowie den Dienstnehmerschutzvorschriften.

 

(4) Während einer Dienstzuweisung unterliegt die oder der Vertragsbedienstete den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers. Die diensthoheitlichen Befugnisse der Gemeinde bleiben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG unberührt, insbesondere sind die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Rechtsträgers bzw des Erwerbers an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (Abs 3) festzulegen.

§ 15 Gem-VBG


Entsendung

 

§ 15

 

(1) Die Gemeinde kann Vertragsbedienstete mit ihrer Zustimmung entsenden:

1.

zu Ausbildungszwecken oder als Nationale Expertin bzw als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist;

2.

für eine im Gemeindeinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung; oder

3.

zu Aus- oder Fortbildungszwecken für ihre dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen Rechtsträgers.

 

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

 

(3) Entsendungen nach Abs 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Gemeindedienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.

 

(4) Erhalten Vertragsbedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der sie entsandt worden sind, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, haben sie diese Zuwendungen der Gemeinde abzuführen.

§ 16 Gem-VBG § 16


(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, welche nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Als solche Verwendung gilt insbesondere die Verwendung in einer leitenden Funktion in der Hoheitsverwaltung, im Wachdienst oder als Standesbeamtin bzw Standesbeamter.

(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die/der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(3) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben oder zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis der/des einen gegenüber der/dem anderen Vertragsbediensteten,

2.

Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(4) Der Bürgermeister kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 3 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

§ 17 Gem-VBG


6. Abschnitt

 

Pflichten der oder des Vertragsbediensteten

 

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

 

§ 17

 

(1) Vertragsbedienstete sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Sie haben ihren Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Sie haben die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls ihre Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.

 

(2) Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.

 

(3) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.

 

(4) Vertragsbedienstete haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

§ 19 Gem-VBG § 19


(1) Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles haben außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihnen unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung zu sorgen.

(3) Leiterinnen und Leitern einer Dienststelle, denen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, haben dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 StPO.

(4) Keine Pflicht zur Meldung oder Anzeige nach Abs. 3 besteht:

1.

wenn die Meldung oder Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(5) Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle haben jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 4 Meldung oder Anzeige zu erstatten.

§ 20 Gem-VBG


Amtsverschwiegenheit

 

§ 20

 

(1) Vertragsbedienstete sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung unter einem der folgenden Gesichtspunkte geboten ist:

1.

im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit;

2.

im Interesse der umfassenden Landesverteidigung;

3.

im Interesse der auswärtigen Beziehungen;

4.

im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts;

5.

zur Vorbereitung einer Entscheidung;

6.

im überwiegenden Interesse der Parteien.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jeder Person, der die oder der Vertragsbedienstete über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat (Amtsverschwiegenheit).

 

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

 

(3) Haben Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, haben sie dies der Gemeinde zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die oder der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie ein der oder dem Vertragsbediensteten allenfalls drohender Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

 

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Vertragsbediensteten heraus, haben Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung der oder des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

§ 21 Gem-VBG


Befangenheit

 

§ 21

 

Vertragsbedienstete haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug haben auch befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 23 Gem-VBG


Dienstweg

 

§ 23

 

(1) Vertragsbedienstete haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihrer oder ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese bzw dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

 

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges den Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

§ 24 Gem-VBG § 24


(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Vertragsbedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausüben.

(2) Vertragsbedienstete dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.

(4) Während des Zeitraums, in dem das Beschäftigungsausmaß der Vertragsbediensteten gemäß den §§ 15h oder 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 53 darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung der Gemeinde ausgeübt werden. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht.

§ 25 Gem-VBG § 25


Vertragsbedienstete dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Zustimmung der Gemeinde abgeben. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

§ 26 Gem-VBG


Geschenkannahme

 

§ 26

 

(1) Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

 

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs 1.

 

(3) Ehrengeschenke dürfen Vertragsbedienstete entgegennehmen. Sie haben die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Gemeindevorstehung innerhalb eines Monats die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

§ 27a Gem-VBG


(1) Eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu höchstens sechs Monaten kann die oder der Vertragsbedienstete mit dem Dienstgeber vereinbaren, wenn

1.

sich die oder der Vertragsbedienstete mindestens sechs Wochen hindurch ununterbrochen im Krankenstand befunden hat (Anlassfall);

2.

das Dienstverhältnis vor Beginn des Krankenstandes ununterbrochen drei Monate gedauert hat;

3.

die oder der Vertragsbedienstete bei Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit dienstfähig ist und die Wiedereingliederungsteilzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht empfohlen wird;

4.

ein vom Dienstgeber unter Beiziehung einer arbeitsmedizinischen Fachkraft erstellter Wiedereingliederungsplan vorliegt;

5.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Wiedereingliederungsteilzeit darf nicht vereinbart werden für die Dauer

1.

eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG;

2.

einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG;

3.

eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes;

4.

einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

(3) Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte beinhalten; die vereinbarte Wochendienstzeit darf zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das der oder dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt muss über jenem Betrag liegen, bis zu dem Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als geringfügig beschäftigt gelten. Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit kann eine neuerliche Vereinbarung gemäß Abs 1 frühestens nach Ablauf von 18 Monaten erfolgen.

(4) Die Entlohnung während der Wiedereingliederungsteilzeit richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit (§ 89). Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über die vereinbarte Wochendienstzeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.

(5) Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 84 Abs 1 B-KUVG iVm § 143d ASVG folgenden Tag beginnen und muss spätestens einen Monat nach dem Ende des Anlassfalles (Abs 1 Z 1) angetreten werden. Wenn nach dem gemäß Abs 1 vereinbarten Zeitraum weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten vereinbart werden. Die oder der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen. Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(6) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit durch vorzeitigen Austritt auf Grund eines Verschuldens des Dienstgebers beendet, ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinn des § 84 Abs 3 das vor der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt bzw Einkommen zugrunde zu legen.

§ 31 Gem-VBG


Höchstgrenzen der Dienstzeit

 

§ 31

 

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs 1 kann bei Tätigkeiten überschritten werden,

1.

die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind;

2.

die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

a)

zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

b)

bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

c)

bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; oder

3.

im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gemeinde.

Eine solche Überschreitung ist weiter nur zulässig, wenn der oder dem betroffenen Vertragsbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage die Ruhezeit in dem Ausmaß verlängert wird, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

 

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

 

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten zulässig. Den Vertragsbediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Vertragsbedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils dem Bürgermeister vorzulegen.

 

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 32 Gem-VBG


Ruhepausen

 

§ 32

 

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 33 Gem-VBG § 33


(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(2) Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 34 Gem-VBG


Nachtarbeit

 

§ 34

 

(1) Die Dienstzeit der Vertragsbediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden Dienst zu versehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

 

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.

 

(4) Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 13 und 14 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 35 Gem-VBG § 35


(1) Die §§ 31 bis 33 und 34 Abs. 1 und 2 sind auf die Gemeinde- oder Stadtamtsleiterinnen und -leiter nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 31 bis 34 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:

1.

die Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Gemeinde oder der Ausschüsse der Kollegialorgane oder die Teilnahme an solchen Sitzungen;

2.

unaufschiebbare Aufgaben der gemeindespezifischen Hoheitsverwaltung, zB als Beisitzerinnen oder Beisitzer von Wahlbehörden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 31 bis 34 sind nicht auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die in Betrieben beschäftigt sind oder auf die sonst das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes Anwendung findet.

§ 36 Gem-VBG


Bereitschaft und Journaldienst

 

§ 36

 

(1) Vertragsbedienstete können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

 

(2) Vertragsbedienstete können aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

 

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, können Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

§ 37 Gem-VBG § 37


(1) Das im Dienstvertrag vereinbarte Beschäftigungsausmaß (§ 10 Abs 2 Z 3) kann auf Wunsch der oder des Vertragsbediensteten geändert werden, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Beschäftigung sind in einem Nachtrag zum Dienstvertrag (§ 10 Abs 1) festzulegen.

(2) Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete dürfen nur dann zu einer Mehrdienstleistung (§ 30 Abs 4) herangezogen werden, wenn diese Mehrdienstleistung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dringend erforderlich ist und Vollzeitbeschäftigte nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

(3) Für die Dauer einer solchen Herabsetzung des ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes, auf die kein Rechtsanspruch der oder des Bediensteten gegeben ist, besteht jedoch kein Anspruch darauf, weiterhin mit einer bisher innegehabten Leitungsfunktion betraut zu werden.

§ 37a Gem-VBG § 37a


(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Eine vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß kann vereinbart werden bei

1.

Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

Tod

der oder des zu pflegenden Angehörigen.

§ 37b Gem-VBG § 37b


(1) Vertragsbedienstete können zu Bildungszwecken schriftlich eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren (Bildungsteilzeit). Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist

1.

eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten, wenn die angestrebte Ausbildung einen höheren Arbeitserfolg der oder des Vertragsbediensteten erwarten lässt,

2.

in sonstigen Fällen eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens drei Jahren.

(2) Die gemäß Abs 1 vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(3) Die Vereinbarung nach Abs 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind.

(4) Innerhalb von vier Jahren ab Antritt der Bildungsteilzeit (Abs 1) ist nur ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach folgender Maßgabe zulässig: Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der vierjährigen Frist eine Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht-ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(5) Für die Dauer eines in eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder den §§ 2 oder 5 VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit unwirksam.

§ 38 Gem-VBG § 38


(1) Vertragsbedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr 30 Werktage. Ein Urlaubsausmaß von 36 Werktagen gebührt erstmals in jenem Jahr, in dem die oder der Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet, ansonsten im nächst folgenden Jahr.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Gleiches gilt sinngemäß auch für das Jahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt oder endet. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 58 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

§ 38a Gem-VBG § 38a


(1) Für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD, die in einer Einrichtung zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern gemäß § 1 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 eingesetzt werden, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

1.

Alle Vertragsbediensteten sind vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner, am 23. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag fällt, sowie am Karfreitag dienstfrei gestellt.

2.

Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 begründet worden ist und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen gemäß § 22 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 tätig waren, sind über Z 1 hinaus vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern vom Dienst freigestellt.

3.

Vertragsbediensteten, mit denen binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 ein diesem Gesetz unterliegendes Dienstverhältnis neu begründet wird, sind die in der Z 2 vorgesehenen zusätzlichen Freistellungstage zu gewähren, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens in einem Dienstverhältnis standen, das Dienstfreistellungen in einem der Z 2 vergleichbaren Umfang (Oster- und Weihnachtsferien) eingeräumt hat.

Wird die Kinderbetreuungseinrichtung an den Freistellungstagen offengehalten, ist die gearbeitete Zeit im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(2) Für Helferinnen und Helfer (§ 19 Abs 1 Z 5 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007) gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Freistellung aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit bestimmt.

§ 40 Gem-VBG § 40


(1) Gilt für Vertragsbedienstete die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubs in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. § 38 Abs 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 41 Gem-VBG § 41


(1) Die Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten das Urlaubsausmaß auch in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.

(2) Die Stundenanzahl nach Abs 1vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragsbediensteten nicht vollbeschäftigt sind. Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Kalenderjahr neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Vertragsbediensteten, deren Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 38 Abs 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

§ 43 Gem-VBG § 43


(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ist von der oder dem Vorgesetzten zu bestätigen.

(2) Haben Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, verfällt ein zum Zeitpunkt des Karenzbeginns gebührender, aber noch nicht konsumierter Urlaub erst nach achtzehn Monaten ab Beendigung der Karenz.

(3) War ein rechtzeitiger Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich, weil die oder der Vertragsbedienstete über längere Zeiträume durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert war, tritt der Verfall abweichend von Abs 1 erster Satz erst nach einem Jahr ab Beendigung dieser Dienstverhinderungen ein.

(4) Von den vorstehenden Verfallsbestimmungen abweichende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam.

§ 44 Gem-VBG


Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

 

§ 44

 

Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.

§ 46 Gem-VBG § 46


(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

(2) Konnten Vertragsbedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder sind Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihnen die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 55 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die oder den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

§ 47 Gem-VBG § 47


(1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgelts und der Kinderzulage, der der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.

(3) Werden Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.

(4) Vereinbarungen, die eine Entschädigung für einen nicht verbrauchten Erholungsurlaub während eines bestehenden Dienstverhältnisses vorsehen, sind rechtsunwirksam.

(5) Die Ersatzleistung gemäß den Abs 1 und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.

§ 48 Gem-VBG


Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub

und auf Urlaubsentschädigung

 

§ 48

 

Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten. Sie verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie aus ihrem Verschulden entlassen werden; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihnen in diesem Fall gewahrt.

§ 50 Gem-VBG § 50


(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Vertragsbedienstete, die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die betreffende Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzen bzw Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1.

die zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie bzw er und/oder ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind;

2.

auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder

3.

die kraft Gesetzes eintreten.

§ 51 Gem-VBG § 51


(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs (§§ 50, 52a, 53 und 54) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.

(3) Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubs wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam.

 

§ 52 Gem-VBG § 52


Nach der Rückkehr aus einer Karenz oder aus einem Karenzurlaub hat die oder der Vertragsbedienstete Anspruch darauf, mit dem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des Gemeindegebietes betraut zu werden.

§ 52a Gem-VBG § 52a


(1) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Vertragsbediensteten, der in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit seinem Kind oder dem Kind des Partners, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts.

(3) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall der Abs 2 und 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.

§ 53 Gem-VBG § 53


(1) Vertragsbediensteten ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege

1.

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes;

2.

einer der im § 55a Abs 1 genannten Personen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmen; oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person gemäß Z 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmen.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

2.

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

3.

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres entweder dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(4) Vertragsbedienstete haben das Ansuchen auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam.

(7) Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

1.

der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich festgelegten Dauer des Karenzurlaubes für die oder den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und

3.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 54 Gem-VBG § 54


(1) Vertragsbedienstete können einen Karenzurlaub zu Bildungszwecken (Bildungskarenz) vereinbaren, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens drei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist

1.

eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten, wenn die angestrebte Ausbildung einen höheren Arbeitserfolg der oder des Vertragsbediensteten erwarten lässt,

2.

in sonstigen Fällen eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens drei Jahren.

Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach der Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.

(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder den §§ 2 oder 5 VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

§ 55a Gem-VBG


Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:

  1. 1.

§ 56 Gem-VBG


Dienstfreistellung für Kuraufenthalte

und Aufenthalte in Genesungsheimen

 

§ 56

 

(1) Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1.

ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte "Kneipp-Kur") besteht und ärztlich überwacht wird.

 

(2) Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

 

(3) Bei Vertragsbediensteten, die im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation ihren Dienst versehen, gelten die Voraussetzungen der Abs 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

 

(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 57 Gem-VBG


8. Abschnitt

 

Vertragsbedienstete in politischen Funktionen

 

Freie Zeit bei Wahlbewerbung

 

§ 57

 

Vertragsbediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt eines Bürgermeisters, der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.

§ 58 Gem-VBG § 58


(1) Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind und nicht unter § 59 fallen, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist von den Vertragsbediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Vertragsbedienstete, die Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.

(3) Vertragsbedienstete, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn sie

1.

dies beantragen oder

2.

die Zuweisung eines Arbeitsplatzes ablehnen, der ihrer bisherigen, nach Abs 4 Z 1 unzulässig gewordenen Verwendung möglichst gleichwertig ist.

Im Fall der Z 2 sind sie mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge

außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Vertragsbediensteten nach Abs 1 auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1.

im Finanz- oder Bodenschätzdienst oder in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder

2.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

ist ihnen innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder mit ihrer Zustimmung ein ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, den Vertragsbediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihnen gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 13 bis 15 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs 4 kein Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten erzielt, hat die Gemeindevertretung darüber zu entscheiden.

(6) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- und Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Abs 2) ist bei Vertragsbediensteten, die Mitglied des Salzburger Landtages sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Gemeindevertretung der Präsident des Landtages zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Abs 5.

§ 59 Gem-VBG § 59


Vertragsbedienstete in folgenden Funktionen sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:

1.

Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion;

2.

Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg;

3.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft;

4.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

§ 60 Gem-VBG § 60


(1) Für Vertragsbedienstete, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 59 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 sinngemäß. § 46 Abs 4 der Gemeindeordnung 1994 bleibt davon unberührt.

(2) Vertragsbediensteten, die von Abs 1 nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,

1.

wenn die oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt;

2.

soweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im Weiteren bei Vertragsbediensteten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:

a)

bei ersten Gemeinderäten:

-

in Gemeinden bis 8.000 Einwohner 56 Stunden

-

in Gemeinden über 8.000 Einwohner 70 Stunden;

b)

bei zweiten Gemeinderäten:

-

in Gemeinden über 5.000 Einwohner 42 Stunden

-

in Gemeinden über 8.000 Einwohner 56 Stunden.

(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Vom Dienst freigestellte Vertragsbedienstete sind als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt (§ 37) zu behandeln.

(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und -bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.

(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

§ 61 Gem-VBG § 61


(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 66 bis 74 dieses Gesetzes geregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung (§ 71) und der Kinderzulage (§ 74) bei der Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatsentgelt diesem zuzuzählen.

(2) Das Monatsentgelt bestimmt sich nach der Entlohnungsgruppe, in welche die oder der Vertragsbedienstete eingereiht ist.

(3) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt wird, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs (Monatsentgelt einschließlich der den §§ 66 bis 74 geregelten Zulagen), der ihr oder ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4) Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, oder wird eine allgemeine Bezugserhöhung (§ 78) innerhalb eines Kalendervierteljahres wirksam, gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der für das Kalendervierteljahr berechnete, dem tatsächlichen Monatsbezug entsprechende Teil.

§ 63 Gem-VBG § 63


(1) Das Entlohnungsschema VD umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a

Höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe fh

Fachhochschuldienst

Entlohnungsgruppe b

Gehobener Dienst,

Entlohnungsgruppe c

Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d

Mittlerer Dienst,

Entlohnungsgruppe w2

Wachdienst,

Entlohnungsgruppe w3

Wachdienst.

(2) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Besoldungsschemas VD wird bestimmt:

1.

durch die Dienstklasse und in ihr durch die Erfahrungsstufe;

2.

in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Entlohnungsgruppe.

(3) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:

in den Entlohnungsgruppen a und fh:

Dienstklassen III bis VIII

in der Entlohnungsgruppe b:

Dienstklassen II bis VII,

in den Entlohnungsgruppen c und w2:

Dienstklassen I bis V,

in der Entlohnungsgruppe d:

Dienstklassen I bis IV,

in der Entlohnungsgruppe w3:

Dienstklassen I bis III.

(4) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Besoldungsschemas VD beträgt in Euro

Erfahrungsstufe

Entlohnungsgruppe

w3

d

c, w2

fh, b

a

I. Dienstklasse

1

1.535,0

1.520,0

1.590,0

-

-

2

1.545,0

1.540,0

1.610,0

-

-

3

1.560,0

1.570,0

1.650,0

-

-

4

1.580,0

1.600,0

1.680,0

-

-

5

1.605,0

1.620,0

1.720,0

-

-

II. Dienstklasse

1

1.640,0

1.650,0

1.755,0

1.790,0

-

2

1.675,0

1.675,0

1.790,0

1.815,0

-

3

1.695,0

1.710,0

1.830,0

1.845,0

-

4

1.730,0

1.730,0

1.865,0

1.900,0

-

III. Dienstklasse

1

1.750,0

1.760,0

1.900,0

1.940,0

2.240,0

2

-

1.790,0

1.940,0

1.985,0

-

3

-

1.820,0

1.975,0

2.035,0

-

4

-

1.840,0

-

-

-

5

-

1.865,0

-

-

-

6

-

1.900,0

-

-

-

7

-

1.920,0

-

-

-

8

-

2.000,0

-

-

-

9

-

2.070,0

-

-

-

10

-

2.185,0

-

-

-

 

Erfahrungsstufe

Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

1

-

-

3.040,0

3.650,0

4.860,0

2

-

2.605,0

3.120,0

3.770,0

5.100,0

3

2.080,0

2.700,0

3.210,0

3.870,0

5.350,0

4

2.170,0

2.780,0

3.315,0

4.120,0

5.715,0

5

2.255,0

2.865,0

3.430,0

4.365,0

6.090,0

6

2.350,0

2.950,0

3.540,0

4.610,0

6.455,0

7

2.430,0

3.040,0

3.650,0

4.860,0

6.840,0

8

2.520,0

3.120,0

3.770,0

5.100,0

7.200,0

9

2.605,0

3.210,0

3.870,0

5.350,0

-

10

2.700,0

3.285,0

3.985,0

5.590,0

-

11

2.780,0

3.520,0

4.100,0

5.835,0

-

12

2.865,0

-

4.205,0

6.080,0

-

13

2.940,0

-

-

-

-

14

3.070,0

-

-

-

-

 

(5) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Besoldungsschemas VD beginnt in den jeweiligen Dienstklassen mit folgender Erfahrungsstufe:

Entlohnungsgruppe

Dienstklasse

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

a

-

-

1

5

3

2

1

1

fh

-

-

1

5

2

1

1

1

b

-

1

1

4

2

1

1

-

c / w2

1

1

1

3

2

-

-

-

d

1

1

1

3

-

-

-

-

w3

1

1

1

-

-

-

-

-

 

§ 64 Gem-VBG § 64


(1) Das Entlohnungsschema HD umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5.

(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD beträgt in Euro:

Erfahrungsstufe

Entlohnungsgruppe

p1

p2

p3

p4

p5

1

1.560,0

1.535,0

1.500,0

1.460,0

1.425,0

2

1.580,0

1.550,0

1.520,0

1.475,0

1.440,0

3

1.615,0

1.575,0

1.535,0

1.495,0

1.455,0

4

1.645,0

1.600,0

1.570,0

1.520,0

1.470,0

5

1.680,0

1.640,0

1.590,0

1.535,0

1.485,0

6

1.715,0

1.660,0

1.615,0

1.560,0

1.500,0

7

1.760,0

1.700,0

1.650,0

1.580,0

1.515,0

8

1.785,0

1.720,0

1.670,0

1.605,0

1.530,0

9

1.820,0

1.755,0

1.695,0

1.620,0

1.545,0

10

1.860,0

1.780,0

1.730,0

1.640,0

1.560,0

11

1.890.0

1.815,0

1.750,0

1.665,0

1.575,0

12

1.935,0

1.840,0

1.785,0

1.690,0

1.590,0

13

1.970,0

1.880,0

1.805,0

1.710,0

1.605,0

14

2.015,0

1.905,0

1.840,0

1.725,0

1.620,0

15

2.050,0

1.935,0

1.860,0

1.750,0

1.635,0

16

2.095,0

1.975,0

1.885,0

1.770,0

1.650,0

17

2.130,0

2.005,0

1.920,0

1.795,0

1.665,0

18

2.180,0

2.045,0

1.945,0

1.810,0

1.680,0

19

2.215,0

2.075,0

1.980,0

1.830,0

1.695,0

20

2.255,0

2.105,0

2.015,0

1.850,0

1.720,0

21

2.300,0

2.150,0

2.040,0

1.880,0

1.735,0

22

2.375,0

2.215,0

2.100,0

1.920,0

1.760,0

23

2.460,0

2.285,0

2.180,0

1.965,0

1.790,0

24

2.540,0

2.355,0

2.270,0

2.010,0

1.820,0

25

2.620,0

2.425,0

2.355,0

2.060,0

1.850,0

26

2.700,0

2.495,0

2.440,0

2.100,0

1.880,0

27

2.780,0

2.560,0

2.520,0

2.145,0

1.910,0

 

§ 65 Gem-VBG


Erfahrungsstufe

kp

gp

1

2663,9

2435,0

2208,9

2

2687,1

2455,0

2225,6

3

2709,8

2485,0

2259,4

4

2732,7

2510,0

2287,3

5

2755,6

2535,0

2315,4

6

2778,6

2575,0

2371,4

7

2813,1

2630,0

2444,3

8

2847,4

2690,0

2528,9

9

2904,7

2765,0

2626,2

10

2996,6

2850,0

2706,5

11

3111,0

2960,0

2809,8

12

3271,7

3105,0

2941,7

13

3420,6

3250,0

3079,3

14

3558,2

3385,0

3210,9

15

3707,1

3525,0

3342,9

16

3844,9

3655,0

3469,0

17

3982,5

3780,0

3577,8

18

4120,0

3915,0

3709,7

19

4246,0

4035,0

3824,3

§ 66 Gem-VBG


Dienstklasse I bis V:

161,2 €,

Dienstklasse VI bis VIII:

204,7 €.

  1. (2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 161,2 €.

§ 67 Gem-VBG § 67


(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD- Gesetzes, des Bundesgesetzes für die Regelung des medizinisch- technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1.

für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste

55,5 €;

2.

für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste

145,7 €;

3.

für Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen

 

 

a) der Dienstklassen I und II

145,7 €,

 

b) ab der Dienstklasse III

174,9 €.

(3) Zusätzlich zu den Zulagen gemäß Abs 2 gebühren folgende Ergänzungszulagen:

Zulage gemäß

Höhe in % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

Abs 2 Z 1

1,56

Abs 2 Z 3

5,19

 

§ 68 Gem-VBG § 68


(1) Vertragsbediensteten in Krankenanstalten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst- Chargenzulage beträgt monatlich:

1.

für Stationsschwestern und Stationspfleger

217,5 €;

2.

für Oberschwestern und Oberpfleger

279,9 €;

3.

für Pflegedirektorinnen und Pflegedirektoren

341,8 €.

(3) Zusätzlich zur Zulage gemäß Abs 2 gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe von 9,022 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

§ 69 Gem-VBG § 69


Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:

1.

Intensiv-, Anästhesie-, Operationsschwester bzw -pfleger;

2.

Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten;

3.

Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben.

§ 71 Gem-VBG § 71


(1) Leisten Vertragsbedienstete die im § 70 Abs 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 21 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung.

(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 70 Abs 3 anzuwenden. Für die Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen gilt § 70 Abs 4.

(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

§ 72 Gem-VBG § 72


(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, fh und b, die im Entlohnungsschema VD die höchste Erfahrungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Vorrückung gemäß § 75 Abs 3 nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach vier Jahren in der höchsten Erfahrungsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.

(2) Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage für die Vertragsbediensteten des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäß.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsentgelte an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 61 Abs 1) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.

§ 72a Gem-VBG


In den Kalenderjahren 2022 und 2023 kann die Gemeinde zur Abgeltung der Teuerung Zulagen oder Bonuszahlungen gewähren (Teuerungsprämien).

§ 73 Gem-VBG


1

Gruppe

80,0 €

2

Gruppen

110,0 €

3

Gruppen

140,0 €

4

Gruppen

180,0 €

5

Gruppen

200,0 €

6

Gruppen

230,0 €

7

Gruppen

260,0 €

8

Gruppen

290,0 €

9

Gruppen

320,0 €

ab 10

Gruppen

350,0 €

  1. (2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    10 %;

     

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der

    Tagesbetreuungs-Verordnung:

    7 %.

     

§ 75 Gem-VBG


1.

in den Entlohnungsgruppen d und w3

die Dienstklassen II und III;

2.

in den Entlohnungsgruppen c und w2

die Dienstklassen II bis IV;

3.

in der Entlohnungsgruppe b

die Dienstklassen III bis V;

4.

in den Entlohnungsgruppen a und fh

die Dienstklassen IV bis VI.

Ist das Entgelt in der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten vorgesehenen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt oder gleich hoch, gebührt ihr oder ihm das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Entgelt.

§ 76 Gem-VBG § 76


(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. Die Vordienstzeiten sind nach Abs 2 bis 5 unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufstätigkeit und der dienstverwandten Zeiten zu ermitteln. Neu anzustellende Vertragsbedienstete sind bei Dienstantritt vom Dienstgeber über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren.

(2) Als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit sind Zeiten zu 100 % anrechenbar, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermitteln, durch die eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz nur in einem sehr geringen Ausmaß erforderlich ist. Einschlägige Berufstätigkeiten, die nicht eine Universitäts-, Fachhochschul-, Schul-, Lehr- oder sonstige, zumindest einjährige Berufsausbildung voraussetzen, dürfen maximal mit fünf Jahren angerechnet werden.

(3) Als dienstverwandte Zeiten sind Zeiträume zu 55 % anrechenbar, wenn auf Grund der während dieser Zeit nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht zeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit auf Grund der erworbenen Erfahrungen, Kenntnisse oder Fertigkeiten ein höherer Arbeitserfolg zu erwarten oder ein sonstiger Nutzen für die Verwendung des Vertragsbediensteten zu erwarten ist. Dabei dürfen als Schulzeiten nur maximal fünf Jahre, als Lehrzeiten nur maximal vier Jahre, als Zeit eines Hochschulstudiums nur maximal fünf Jahre, als Zeit eines Fachhochschulstudiums nur maximal vier Jahre und als Zeit eines Grundwehr- oder Zivildienstes mit maximal einem Jahr angerechnet werden.

(3a) Zeiten, in denen sich die oder der Vertragsbedienstete ausschließlich oder überwiegend der Pflege und Erziehung eines Kindes im Sinn des § 50 Abs 4 Z 1 oder der Pflege von Personen im Sinn des § 53 Abs 1 gewidmet hat, gelten als dienstverwandte Zeiten im Sinn des Abs 3, wobei für jedes Kind bzw jede gepflegte Person maximal sechs Jahre angerechnet werden können.

(4) Eine mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes gemäß Abs 2, 3 und 3a ist nicht zulässig. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiten auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.

(5) Neu anzustellende Vertragsbedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses aus ihrer Sicht anrechenbaren Vordienstzeiten unter Beifügung entsprechender Nachweise mitzuteilen. Teilen sie eine anrechenbare Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten ab erfolgter Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die betreffende Vordienstzeit nicht anrechenbar.

§ 78 Gem-VBG § 78


Wenn auf Bundesebene oder auf Landesebene eine sozialpartnerschaftliche Vereinbarung über eine allgemeine Bezugserhöhung für den Gemeindedienst zustande kommt, ist die Landesregierung jeweils ermächtigt, die in diesem Gesetz festgesetzten Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Beträge durch Verordnung demgemäß zu erhöhen.

§ 81 Gem-VBG


Dienstklasse

Besoldungsdienstalter in Jahren

 

 

Norm

Übernorm

V

5

4,5

VI

9

7

VII

15

13

VIII

19

17

In die Dienstklasse VIII können nur Amtsleiterinnen oder Amtsleiter befördert werden.

Dienstklasse

Besoldungsdienstalter in Jahren

 

 

bei Vollmatura

bei Beamten-Aufstiegsprüfung

 

 

Norm

Übernorm

Norm

Übernorm

III

7

7

8

8

IV

9

7,5

10

8,5

V

15

13

16

14

VI

21

19

22

20

VII

25

23

26

24

Planstellen b II-VI oder b VI:

Dienstklasse

Besoldungsdienstalter in Jahren

 

bei Vollmatura:

bei Beamten-Aufstiegsprüfung

 

Norm

Übernorm

Norm

Übernorm

III

7

7

8

8

IV

9

7,5

10

8,5

V

15

13

16

14

VI

21

19

22

20

VII

-

29

-

30

  1. 3.

    Dienstklasse

    Besoldungsdienstalter in Jahren

     

    Norm

    Übernorm

    II

    10

    8

    III

    16

    14

    IV

    18,5

    17

    V

    23

    21

    Planstellen c (bzw w2) I-IV:

    Dienstklasse/ Erfahrungsstufe

    Besoldungsdienstalter in Jahren

     

    Norm

    Übernorm

    II

    10

    8

    III

    16

    14

    IV

    18,5

    17

    IV/8

    -

    24

    1. 4.

      Dienstklasse/
      Erfahrungsstufe

      Besoldungsdienstalter in Jahren

       

      Norm

      Übernorm

      II

      8

      8

      III

      18

      16

      III/8

      24,5

      22,5

      IV/3

      26,5

      24,5

      1. (2) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas VD, deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband ab dem 1. Juli 2004 begonnen hat oder die ins neue Beförderungsreglement gültig optiert haben sowie alle Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe fh, können bei Vorliegen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters in Jahren wie folgt befördert werden:

        Dienstklasse/

        Erfahrungsstufe

        Norm

        Übernorm

        Besoldungs-dienstalter

        Vorrückungsaus-setzung

        Besoldungs-dienstalter

        Vorrückungsaus-setzung

        V/4

        3

        3

        3

        -

        VI/2

        6

        -

        5

        -

        VI/3

        -

        -

        6,5

        -

        VI/5

        10

        4

        9

        4

        VII/1

        14

        5

        -

        -

        VII/2

        -

        -

        13

        6

        VII/3

        19

        4

        -

        -

        VII/4

        -

        -

        19

        4

        VIII/1

        24

        -

        22

        -

        In die Dienstklasse VIII können nur Amtsleiterinnen oder Amtsleiter befördert werden.

        1. 2.

          Dienstklasse/
          Erfahrungsstufe

          Norm

          Übernorm

          Besoldungs-dienstalter

          Vorrückungsaus-setzung

          Besoldungs-dienstalter

          Vorrückungsaus-setzung

          IV/5

          4

          -

          3

          -

          V/3

          7

          4

          6

          4

          VI/2

          13

          3

          11

          3

          VII/1

          20

          3

          18

          3

          VIII/1

          30

          -

          28

          -

          In die Dienstklasse VIII können nur Amtsleiterinnen oder Amtsleiter befördert werden.

          1. 3.

            Dienstklasse/
            Erfahrungsstufe

            Norm

            Übernorm

            Besoldungs-dienstalter

            Vorrückungsaus-setzung

            Besoldungs-dienstalter

            Vorrückungsaus-setzung

             

            III/1

            5

            -

            4

            -

             

            IV/4

            7

            -

            5

            -

             

            V/2

            11

            5

            10

            4,5

             

            V/5

            -

            -

            14,5

            5

             

            VI/1

            22

            -

            19,5

            -

             

            VII/2

            27

            3

            25

            3

             
            Planstellen b II-VI oder b VI:

            Dienstklasse/
            Erfahrungsstufe

            Norm

            Übernorm

            Besoldungs-dienstalter

            Vorrückungsaus-setzung

            Besoldungs-dienstalter

            Vorrückungsaus-setzung

            III/1

            5

            -

            4

            -

            IV/4

            7

            -

            5

            -

            V/2

            11

            5

            10

            4,5

            V/5

            -

            -

            14,5

            5

            VI/1

            22

            3

            19,5

            4,5

            VII/1

            -

            -

            32

            3,5

            1. 4.

              Dienstklasse/
              Erfahrungsstufe

              Norm

              Übernorm

              Besoldungs-dienstalter

              Vorrückungsaus-setzung

              Besoldungs-dienstalter

              Vorrückungsaus-setzung

              II/1

              5

              -

              4

              -

              III/1

              9

              3,5

              -

              -

              III/2

              -

              -

              8,5

              3,5

              IV/3

              16

              -

              13

              -

              V/2

              24

              4

              22

              4

              Planstellen c (bzw w2) I-IV:

              Dienstklasse/
              Erfahrungsstufe

              Norm

              Übernorm

              Besoldungs-dienstalter

              Vorrückungsaus-setzung

              Besoldungs-dienstalter

              Vorrückungsaus-setzung

              c I/4

              4

              -

              -

              -

              c I/5

              -

              -

              4

              -

              II/2

              7

              4

              5,5

              3,5

              II/4

              11

              4

              9

              4

              III/2

              15

              3

              13

              4

              IV/4

              18

              6

              17

              5,5

              IV/9

              -

              -

              28,5

              4

              1. 5.

                Dienstklasse/
                Erfahrungsstufe

                Norm

                Übernorm

                 

                Besoldungs-dienstalter

                Vorrückungsaus-setzung

                Besoldungs-dienstalter

                Vorrückungsaus-setzung

                II/1

                8

                -

                8

                -

                III/1

                18

                -

                16

                -

                III/8

                24,5

                -

                22,5

                -

                IV/3

                26,5

                -

                24,5

                -

§ 82 Gem-VBG


Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Entlohnungsgruppe a, auf die § 80 anzuwenden ist, kann bis zum Erreichen der Dienstklasse VIII eine aufsaugbare Ergänzungszulage in folgender Höhe gewährt werden:

  1. 1.

    Bei der Differenzberechnung nach den Z 1 bis 4 ist jeweils der konkrete Entgeltansatz (§ 63) der oder des betroffenen Vertragsbediensteten ohne Zulagen und Nebengebühren als Vergleichswert heranzuziehen.

§ 82a Gem-VBG (weggefallen)


§ 82a Gem-VBG seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 82b Gem-VBG (weggefallen)


§ 82b Gem-VBG seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 83 Gem-VBG § 83


(1) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2008 begonnen hat, und mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p4 und p5 können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

nach einem Besoldungsdienstalter von sechs Jahren in die Erfahrungsstufe 6;

2.

nach einem Besoldungsdienstalter von zwölf Jahren in die Erfahrungsstufe 11;

3.

nach einem Besoldungsdienstalter von 14 Jahren in die Erfahrungsstufe 13;

4.

nach einem Besoldungsdienstalter von 24 Jahren in die Erfahrungsstufe 19.

(2) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2008 beginnt, können folgende Beförderungen vereinbart werden:

1.

nach einem Besoldungsdienstalter von vier Jahren in die Erfahrungsstufe 9;

2.

nach einem Besoldungsdienstalter von zehn Jahren in die Erfahrungsstufe 15;

3.

nach einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren in die Erfahrungsstufe 18;

4.

nach einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren in die Erfahrungsstufe 20;

5.

nach einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren in die Erfahrungsstufe 21;

6.

nach einem Besoldungsdienstalter von 34 Jahren in die Erfahrungsstufe 22.

Nach der Beförderung gemäß Z 1 findet die nächste Vorrückung nach sechs Jahren und bei Beförderungen nach den Z 2 bis 5 nach zwölf Jahren statt.

 

§ 84 Gem-VBG


3. Unterabschnitt

 

Anfall, Einstellung und Entfall des Monatsbezugs

 

Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

 

§ 84

 

(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.

 

(2) Bei Änderungen des Monatsbezugs ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme bestimmend.

 

(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden am vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten trifft, behält diese bzw dieser die vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie oder er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.

 

(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezugs.

§ 85 Gem-VBG


Präsenzdienst, Fortzahlung der Bezüge

 

§ 85

 

(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.

 

(2) Nichtpauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Dabei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

§ 86 Gem-VBG


Auszahlung

 

§ 86

 

(1) Der Monatsbezug ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

 

(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

-

für das 1. Kalendervierteljahr am 15. März,

-

für das 2. Kalendervierteljahr am 15. Juni,

-

für das 3. Kalendervierteljahr am 15. September,

-

für das 4. Kalendervierteljahr am 15. November.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

 

(3) Der auszuzahlende Betrag ist auf volle Cent auf- oder abzurunden. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.

 

(4) Vertragsbedienstete haben dafür vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

§ 87 Gem-VBG


Verjährung

 

§ 87

 

(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

 

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

 

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

 

(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die oder den Vertragsbediensteten gegenüber der Gemeinde die Verjährung unterbricht.

 

(5) Bringt die oder der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

1.

nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder

2.

wenn die Gemeinde binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

§ 88 Gem-VBG


Abzug von Beiträgen

 

§ 88

 

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Gemeinde mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 84 Abs 2 sinngemäß.

§ 89 Gem-VBG


Entlohnung der nicht vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten

 

§ 89

 

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs; für den Anspruch auf Kinderzulage gilt § 74 Abs 2.

§ 91 Gem-VBG


Nebengebühren bei Teilbeschäftigung

und Dienstfreistellung

 

§ 91

 

(1) Für Zeiträume, in denen

1.

Vertragsbedienstete nach § 37 teilbeschäftigt sind,

2.

Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen oder

3.

Vertragsbedienstete gemäß der § 57, 58 Abs 1 oder 60 dienstfrei gestellt sind,

gebühren diesen keine pauschalierten Nebengebühren der im § 90 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von § 90 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 3.

 

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 90 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung dieser pauschalierten Nebengebühren wird abweichend von § 90 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 gilt.

§ 92 Gem-VBG § 92


(1) Eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Überstunden bzw Mehrstunden, die

1.

nicht gemäß § 30 Abs 3 Z 1 oder Abs 4 Z 1 oder

2.

gemäß § 30 Abs 3 Z 3 oder Abs 4 Z 3 im Verhältnis 1 : 1

in Freizeit ausgeglichen werden.

(2) Die Vergütung umfasst:

1.

in den Fällen des § 30 Abs 3 Z 2 und des § 30 Abs 4 Z 2 die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;

2.

in den Fällen des § 30 Abs 3 Z 3 und des § 30 Abs 4 Z 3 den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß § 29 Abs 2 geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich der Zulagen gemäß § 66 Abs 1 und 2 sowie den §§ 67 bis 73.

(4) Der Zuschlag beträgt:

1.

bei Überstunden gemäß § 30 Abs 3 außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;

2.

bei Mehrstunden gemäß § 30 Abs 4 dritter Satz 25 % der Grundvergütung.

(5) Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 30 Abs 5 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist bei vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.

(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 37 Abs 2, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 29 Abs 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

 

§ 93 Gem-VBG (weggefallen)


§ 93 Gem-VBG seit 31.05.2014 weggefallen.

§ 94 Gem-VBG § 94


(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Vertragsbediensteten für jede Stunde der Dienstleistungen an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 92 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 92 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 25 % und ab der 9. Stunde 50 %.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an den Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Werden Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Den unter § 29 Abs 6 fallenden Vertragsbediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 Promille des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 2.

(5) Die Bestimmungen des § 92 Abs 6 bis 8 sind anzuwenden.

§ 95 Gem-VBG


Journaldienstzulage

 

§ 95

 

(1) Den Vertragsbediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 92 und 94 eine Journaldienstzulage.

 

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

§ 96 Gem-VBG


Bereitschaftsentschädigung

 

§ 96

 

(1) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

 

(2) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

 

(3) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

§ 97 Gem-VBG § 97


(1) Eine monatliche Mehrleistungszulage gebührt Vertragsbediensteten, die

1.

Leitungsfunktionen innehaben oder in besonders qualifizierten Verwendungen stehen, die eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen, aber keine Zulage gemäß § 70 beziehen oder

2.

fachlich gute Leistungen erbringen, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über dem Umfang liegt, der von Bediensteten in derselben Verwendung im Regelfall zu erwarten ist.

(2) Die Zulage gemäß Abs 1 Z 1 erster Fall gebührt auch Vertragsbediensteten, die Bezieherinnen oder Bezieher einer solchen Zulage durchgehend zumindest 21 Tage vertreten.

(3) Sofern Mehrleistungszulagen nicht im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde geregelt sind, dürfen diese mit monatlich höchstens 5 % des Gehalts einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 bemessen werden.

§ 98 Gem-VBG § 98


Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Vertragsbediensteten entweder im Einzelfall für besondere Leistungen oder allgemein aus Anlass des Jahreswechsels Belohnungen gewährt werden.

§ 99 Gem-VBG


Erschwerniszulage

 

§ 99

 

(1) Den Vertragsbediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.

 

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 100 Gem-VBG


Gefahrenzulage

 

§ 100

 

(1) Den nicht unter Abs 2 fallenden Vertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

 

(2) Den Vertragsbediensteten des Wachdienstes gebührt eine Vergütung der besonderen Gefährdung und eine Vergütung für wachespezifische Belastungen. Die §§ 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 101 Gem-VBG § 101


Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendiger Weise entstanden ist. Der Mehraufwand, der Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 105) abgegolten.

§ 102 Gem-VBG


Fehlgeldentschädigung

 

§ 102

 

(1) Den Vertragsbediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Bürgern und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

 

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

§ 103 Gem-VBG § 103


(1) Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2) Vertragsbedienstete, die einen Fahrtkostenzuschuss erhalten, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Bei Verletzung dieser Meldepflicht ist ein zu Unrecht bezogener Fahrtkostenzuschuss zurückzuerstatten.

(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt erstmals für den Monat der Antragstellung und gilt als pauschalierte Aufwandsentschädigung. § 90 Abs 4 und 5 finden Anwendung.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt der Fahrtkostenzuschuss ungekürzt.

§ 105 Gem-VBG § 105


(1) Die Vertragsbediensteten haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der durch eine Dienstreise, eine Dienstzuteilung (§ 13) oder eine Dienstzuweisung (§ 14) an eine Dienststelle außerhalb des Gemeindegebietes verursacht wird.

(2) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich Vertragsbedienstete zur Ausführung eines ihnen erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Ort begeben und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Bei Dienstreisen gebühren die Kosten der Benützung des Verkehrsmittels (Reisekostenvergütung) sowie der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft (Reisezulage).

(3) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt jene Dienststelle, der die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

(4) Bei öffentlichen Verkehrsmitteln wird der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Bei Eisenbahnfahrten besteht Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Benützung der 2. Wagenklasse. Ab einer Bahnstrecke ab 150 km (einfache Strecke) sind über Verlangen der oder des Vertragsbediensteten die Kosten für die 1. Wagenklasse zu vergüten.

(5) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges gebührt eine besondere Entschädigung an Stelle einer Vergütung gemäß Abs 4 nur dann, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar oder nicht zweckmäßig ist und das Vorliegen dieser Voraussetzung von der bzw dem Vorgesetzten vor Antritt der Dienstreise nachweislich bestätigt worden ist. Bei Benützung eines unentgeltlich zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.

(6) Die besondere Entschädigung gemäß Abs 5 beträgt:

1.

für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm³ je Fahrkilometer 0,14 €,

2.

für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm³ je Fahrkilometer 0,24 €,

3.

für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €.

4.

für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, je Fahrkilometer 0,05 €.

Die Landesregierung kann diese Beträge durch Verordnung bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe anheben.

(7) Die Reisezulage für den Verpflegungsaufwand beträgt ab einer durchgehenden Ausbleibezeit von mehr als fünf Stunden 0,5 %, von mehr als sieben Stunden 0,7 %, von mehr als neun Stunden 0,9 % und von mehr als elf Stunden 1,2 % des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 . Alternativ kann vor Antritt der Dienstreise auch vereinbart werden, dass die tatsächlich anfallenden Verpflegskosten gegen Vorlage der Rechnungen vergütet werden. Wird die Verpflegung durch die Gemeinde oder eine andere öffentliche Einrichtung unentgeltlich beigestellt, ist die für den Verpflegungsaufwand gebührende Reisezulage für jedes unentgeltliche Mittags- oder Abendessen um 50 % zu kürzen. Bei Ausbildungskursen mit inkludierter Verpflegung gebührt unabhängig von der Anzahl der unentgeltlichen Mahlzeiten generell keine Vergütung.

(8) Vor Antritt einer Dienstreise ist nach Möglichkeit eine Vereinbarung mit der oder dem Vorgesetzten über eine allfällig erforderliche Nächtigung und die Unterbringung zu treffen. Kommt eine solche Vereinbarung zustande, gebührt der Ersatz der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen für die erforderliche Anzahl an Nächtigungen einschließlich jeweils der Auslagen für das Frühstück. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, gebührt eine pauschale Nächtigungsgebühr in der Höhe von 0,7 % des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(9) In begründeten Einzelfällen kann im Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten eine von den Abs 4 bis 7 abweichende oder eine diese Bestimmungen ergänzende Vereinbarung über die Vergütung getroffen werden. In einer solchen Vereinbarung kann auch für die Zurücklegung von Wegstrecken innerhalb des Gemeindegebietes eine Vergütung unter sinngemäßer Anwendung der Abs 4 bis 6 und 11 vorgesehen werden.

(10) Bei einer Dienstzuteilung oder Dienstzuweisung an eine Dienststelle außerhalb des Gemeindegebietes gebührt mangels anderslautender Vereinbarungen zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und der Gemeinde zumindest eine Reisekostenvergütung gemäß Abs 4. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die oder den Vertragsbediensteten jedoch nicht zumutbar, gebührt zumindest eine Reisekostenvergütung gemäß den Abs 5 und 6.

(11) Der Antrag auf Ersatz der Reisegebühren ist bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich bis spätestens zum Ende jenes Kalendermonates zu stellen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstzuteilung, Dienstzuweisung) folgt. Der Bürgermeister kann die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache und zweckmäßige Verwaltung verlängern.

§ 105a Gem-VBG § 105a


Vertragsbediensteten, denen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, weitere Tätigkeiten für die Gemeinde aus einem anderen Aufgabenbereich übertragen werden, kann dafür eine Nebentätigkeitsvergütung gewährt werden. Bei der Bemessung dieser Vergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Nebentätigkeit Rücksicht zu nehmen.

§ 106 Gem-VBG


Weitere Nebengebühren

 

§ 106

 

Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere pauschalierte Nebengebühren festsetzen, wenn diese im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt jeweils 4,5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Vertragsbediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich sind.

§ 107 Gem-VBG § 107


Für Sachleistungen haben Vertragsbedienstete eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Vergütung für die Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Vertragsbediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.

§ 108 Gem-VBG § 108


(1) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgelts gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Vertragsbedienstete können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Vertragsbediensteten, die seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, kann zum Zweck der Errichtung, der Sanierung oder des Erwerbs von Wohnraum als Hauptwohnsitz auch ein einmaliger Vorschuss bis zum Höchstausmaß von 350 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gewährt werden, für den eine 12 Jahre nicht übersteigende Rückzahlungsfrist festgelegt werden kann.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(5) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

§ 109 Gem-VBG § 109


(1) Vertragsbediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter zur Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch schriftliche Vereinbarung zu erfolgen.

(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an Vertragsbedienstete wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

(4) Die Gemeinde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis endet, es sei denn, die Beendigung des Dienstverhältnisses bildet den Anlass für die Gewährung einer Pensionsleistung nach dem ASVG (Abs. 5 Z 2).

(5) Die Gemeinde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1.

die oder der Vertragsbedienstete an einen anderen Dienstort versetzt wird;

2.

das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten endet und aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt;

3.

ein Verhalten gesetzt wird, dass nach dem Mietrechtsgesetz einen Kündigungsgrund darstellen würde;

4.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung;

5.

die oder der Vertragsbedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat;

6.

die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der oder des Vertragsbediensteten nicht mehr erforderlich ist.

(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie die oder der Vertragsbedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn die oder der Vertragsbedienstete glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist die Räumung gerichtlich zu betreiben.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, sofern nicht eine privatrechtliche Vereinbarung für die Benützung maßgebend ist.

(9) Die Gemeinde kann

1.

Vertragsbediensteten, die an einen anderen Dienstort versetzt wurden,

2.

Vertragsbediensteten nach erfolgter Pensionierung oder

3.

den Hinterbliebenen von Vertragsbediensteten, die mit diesen bis zu deren Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,

so lange die tatsächliche Benützung einer Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine andere Vertragsbedienstete oder einen anderen Vertragsbediensteten der Gemeinde benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.

§ 110 Gem-VBG § 110


(1) Vertragsbedienstete haben für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihnen nach § 109 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstigen Räumlichkeiten entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:

1.

bei von der Gemeinde gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den die Gemeinde zu leisten hat;

2. a)

bei im Eigentum der Gemeinde stehenden Baulichkeiten,

b)

bei Baulichkeiten, für die die Gemeinde die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, und

c)

bei sonstigen Baulichkeiten

jeweils jener Hauptmietzins, den die Gemeinde bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Die Grundvergütung beträgt:

1.

für Naturalwohnungen 75 % der Bemessungsgrundlage,

2.

für Dienstwohnungen 50 % der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Prozentsatz bemessen werden.

(4) Die Grundvergütung für die im Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie sich das aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrags, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf volle Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf volle Cent aufzurunden und Beträge bis 0,5 Cent abzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.

(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist

1.

für eine Garage in der Höhe des 20-fachen,

2.

für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des 10-fachen Hauptmietzinses, den die Gemeinde als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche für eine im Eigentum der Gemeinde stehende Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechnenden Betrages vorzuschreiben.

§ 112 Gem-VBG


Abrechnung

 

§ 112

 

(1) Vertragsbedienstete haben auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.

 

(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten der oder des Vertragsbediensteten, ist der Überschuss in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der oder des Vertragsbediensteten, hat sie bzw er den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

§ 115 Gem-VBG


Zeugnis

 

§ 115

 

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 117 Gem-VBG


Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 113 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

§ 118 Gem-VBG § 118


(1) Während der Kündigungsfrist ist Vertragsbediensteten zum Zweck der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle auf ihren begründeten Antrag Sonderurlaub zu gewähren.

(2) Bei einer Kündigung durch die oder den Vertragsbediensteten oder einer Kündigung durch den Dienstgeber gemäß § 116 Abs 2 Z 1, 3, und 6 beträgt das Ausmaß des Sonderurlaubes wöchentlich mindestens ein Zehntel der regelmäßigen Wochendienstzeit, ansonsten wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit.

(3) Ein Anspruch nach den Abs 1 und 2 besteht nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat.

§ 120 Gem-VBG § 120


(1) Der oder dem Vertragsbediensteten, deren/dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn

1.

das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 1) und durch Zeitablauf geendet hat;

2.

das Dienstverhältnis von der Gemeinde nach § 116 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;

3.

das Dienstverhältnis von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer gekündigt wurde;

4.

die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 119 Abs. 2) trifft;

5.

die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gemäß § 119 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;

6.

die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 119 Abs. 5);

7.

das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt;

8.

das Dienstverhältnis gemäß § 114 Abs 1 Z 4 endet.

(3) Abweichend von Abs. 2 gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn

1.

sie oder er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft kündigt;

2.

sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes kündigt;

3.

sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines von ihr bzw ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

4.

sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

5.

sie oder er spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG kündigt; oder

6.

sie oder er während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG oder nach § 8 oder § 8a VKG kündigt.

(4) Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(5) Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die oder den Vertragsbediensteten auch dann, wenn

1.

das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

a)

bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres gekündigt wird oder

b)

wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird; oder

2.

das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme

a)

einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder

b)

einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird.

(6) Abweichend von Abs. 2 gebührt einer oder einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung weiters auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und sie oder er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis entweder kündigt oder mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht im letztgenannten Fall mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(7) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 6 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(8) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 6 das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur so weit, als

1.

die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

2.

die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension

zusammen das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des, der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.

(10) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch die Gemeinde, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten zugrunde zulegen. In den Fällen des Abs. 3 Z 6 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß MSchG oder VKG auszugehen.

(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1.

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

2.

wenn das Dienstverhältnis

a)

noch andauert oder

b)

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

3.

wenn die oder der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 68 Abs. 4 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschließungsgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber bzw der Dienstgeberin ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Gemeinde einzugehen, und dieses Gemeindedienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(11a) Abs. 11 findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Gemeindedienstverhältnisses (§ 9) Anwendung.

(12) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der oder des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

§ 120a Gem-VBG § 120a


Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1.

Bemessungsgrundlage für den Beitrag gemäß § 6 Abs 1 BMSVG ist ausschließlich das Monatseinkommen gemäß § 61 Abs 1, die Sonderzahlungen gemäß § 61 Abs 3, Entschädigungen gemäß § 47 und die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung. Andere Leistungen des Dienstgebers sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

2.

Abweichend von § 9 Abs 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Personalvertretung zu erfolgen.

3.

An Stelle des § 7 Abs 5, 6 und 6a BMSVG gelten folgende Bestimmungen:

a)

Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Vertragsbedienstete bzw ehemalige Vertragsbedienstete, soweit sie bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG.

b)

Für die Dauer einer Pflege- oder Bildungskarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 55a (Familienhospizfreistellung) haben Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I Nr 53/2016.

Diese Ansprüche richten sich an den Dienstgeber, soweit nicht Dritte gesetzlich zur Anspruchserfüllung verpflichtet sind.

4.

§ 7 Abs 7 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.

5.

§ 1, § 5, § 6 Abs 2, 3 und 5, § 9, § 10 und § 11 Abs 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

§ 121 Gem-VBG § 121


(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in Nachträgen dazu Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Verträge können auch als Sonderverträge bezeichnet werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von sondervertraglichen Regelungen festlegen. Darin kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher Regelungen nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(3) Für das ärztliche Personal in Krankenanstalten können unter Bedachtnahme auf die spezifischen Erfordernisse dieser Berufsgruppe Richtlinien beschlossen werden, die dienst- und besoldungsrechtliche Abweichungen von oder Ergänzungen zu den Regelungen dieses Gesetzes vorsehen. Die am 1. Juli 2015 bereits bestehenden Ärztedienstordnungen bleiben gemäß dieser Bestimmung bis zu einer allfälligen Änderung oder Aufhebung weiter in Geltung.

§ 122 Gem-VBG


14. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und

Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der

Mutter- oder Vaterschaft

 

§ 122

 

Auf Vertragsbedienstete finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Vertragsbedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.

§ 123 Gem-VBG


Arbeitsplatzsicherung

 

§ 123

 

Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

§ 124 Gem-VBG § 124


(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, aus-, fort- und weiterbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten und, soweit zumindest einer der im Art 9 Abs 2 Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, besondere Kategorien personenbezogener Daten von Personen, die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinde stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber, zum Zwecke der Personalverwaltung sowie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder zu statistischen Zwecken zu verarbeiten und weiterzuverarbeiten. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige oder Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.

(2) Die Dienststellen (§ 3 Z 2) haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs 1 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die nach den organisationsrechtlichen Vorschriften für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit.

(3) Die Gemeinde ist ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs 1 auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, deren Aufgabe die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung oder der Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist, zu verarbeiten, wenn

1.

schriftlich zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis eine Straftat begangen hat,

2.

dieses Ersuchen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder dem Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ergeht und

3.

die Verarbeitung zu einem der in Z 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

Wenn die ersuchende zuständige Behörde der Gemeinde mitteilt, dass das Informieren der betroffenen Person gemäß Art 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person sodann direkt und schriftlich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Gemeinde eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Die Rechte und Pflichten nach Art 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte oder Pflichten voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

(4) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

(5) Diese Bestimmung gilt abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß Abs 1.

§ 125 Gem-VBG


Pensionskassenverträge

 

§ 125

 

Die Gemeinde kann über Beschluss der Gemeindevertretung zu Gunsten ihrer Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen mit einer Pensionskasse im Sinn des Pensionskassengesetzes einen Pensionskassenvertrag abschließen. Der darin zu regelnde Dienstgeberbeitrag darf 1 % der Bezüge gemäß § 61 zuzüglich der allgemeinen Leistungszulage nicht übersteigen.

§ 127a Gem-VBG § 127a


Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl Nr L 206 vom 29. Juli 1991, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl Nr L 165 vom 27. Juni 2007;

2.

Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl Nr L 288 vom 18. Oktober 1991;

3.

Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 348 vom 28. November 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014;

4.

Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl Nr L 175 vom 10. Juli 1999;

5.

Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl Nr L 82 vom 22. März 2001;

6.

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl Nr L 299 vom 18. November 2003;

7.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;

8.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007;

9.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;

10.

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl Nr L 204 vom 26. Juli 2006;

11.

Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl Nr L 68 vom 18. März 2010;

12.

Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl Nr L 335 vom 17. Dezember 2011, in der Fassung der Berichtung ABl Nr L 18 vom 21. Jänner 2012;

13.

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014.

§ 128 Gem-VBG § 128


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2001, außer Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz wird in Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, nicht eingegriffen.

(3) entfallen auf Grund LGBl Nr 47/2009!

(4) Auf Vertragsbedienstete, die am 1. April 2001 bereits eine Dienstzeit von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von § 104 Abs. 1 und 3 § 20c Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte am 31. März 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 129 Gem-VBG § 129


(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 treten in Kraft:

1.

die §§ 43, 51 Überschrift, 52, 120 Abs 3 und 10 und 122 Überschrift mit 1. Jänner 2002;

2.

§ 61 Abs 4 mit 1. April 2002;

3.

die §§ 38 Abs 4 und 55a mit 1. Oktober 2002;

4.

die §§ 1 Abs 4, 9, 120 Abs 1 und 11a, 120a und 127 Z 10a und Z  27a mit 1. Jänner 2003;

5.

die §§ 12, 16 Abs 2 bis 4, 37 Abs 3, 54 Abs 2, 63, 64 Abs 2 bis 4, 67 Z 1, 78 Abs 1 und 5, 79 Abs 2, 8 und 9, 80 Abs 2, 81 Abs 1, 82 Abs 1 bis 3 und 5, 111 Abs 3, 126 Abs 2, 127

Z 46 und 48a und § 1a der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem im Abs 1 Z 4 festgelegten Zeitpunkt wirksam gesetzt werden.

(3) § 116 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 treten in Kraft:

1.

§ 127 Z 36 mit 28. Oktober 2005;

2.

die §§ 1 Abs 4, 10 Abs 2, 10a, 11, 38 Abs 2, 39 Überschrift, 53 Überschrift und Abs 1 und 2, 70 Abs 1, 79 Abs 3, 82 Abs 1a und 1b, 103 Abs 3, 113 Abs 5 und 9, 114 Abs 2 und 5, 116 Abs 2, 120, 126 Abs 2, 127 Z 1 bis 35 und Z 37 bis 50, 127a sowie die §§ 1, 2 Abs 5, 3 Abs 4 und (§) 6 der Anlage mit 1. Dezember 2006.

(5) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem im Abs 4 Z 2 bestimmten Zeitpunkt begonnen hat, beträgt das Urlaubsausmaß abweichend von § 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 ab der Dienstklasse V bzw bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe d ab der Erfahrungsstufe 6 der Dienstklasse IV 32 Werktage.

(6) Die §§ 52, 53 Abs 2, 127 und 127a sowie § 1 Abs 1 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2008 treten in Kraft:

1.

die §§ 9a, 13 und 14 mit 1. Jänner 2008;

2.

die §§ 51 Abs 3, 61 Abs 1 und 4, 64 Abs 3, 67, 70 Abs 2, 74 Abs 6 und 9, 78 Abs 5, 79 Abs 2 und 9, 80 Abs 9, 82 bis 82b, 90 Abs 1 bis 3, 92 Abs 3, 105a, 108 Abs 3, 126 Abs 3 und 127a mit 1. Juli 2008.

(8) § 105 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2009 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(9) Die §§ 38 Abs 7, 51 Abs 3, 53 Abs 5, 64 Abs 2, 79, 80 Abs 5, 104 Abs 2, 120a, 126 Abs 2 und 127 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2009 und die Aufhebung der §§ 51 Abs 4 bis 6, 80 Abs 4 und 128 Abs 3 durch das Gesetz LGBl Nr 47/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 79 ist nur auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach diesem Zeitpunkt beginnt.

(10) Werden Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2009 begonnen hat,

1.

aus der Entlohnungsgruppe a in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist deren Besoldungsdienstalter um vier Jahre zu verbessern;

2.

von einer niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a überstellt, ist deren Besoldungsdienstalter um vier Jahre zu vermindern.

(11) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2009 begonnen hat, gelten für die Berechnung der Jubiläumszuwendung abweichend von § 104 Abs 2 folgende Zeiten als Dienstzeit:

1.

die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der Karenzzeiten gemäß § 51 Abs 2. Die nach dem im Abs 9 festgelegten Zeitpunkt zurückgelegten Karenzurlaubszeiten gelten mit Ausnahme von Karenzurlaubszeiten gemäß den §§ 50 Abs 4 Z 1 und 53 sowie von Karenzen gemäß § 51 Abs 2 nicht als Dienstzeit;

2.

die im § 79 Abs 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 47/2009 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Dienstalters berücksichtigt worden sind.

§ 131 Gem-VBG Überleitung bestehender Dienstverhältnisse


(1) Jene Gemeinde-Vertragsbediensteten, die sich am 31. Dezember 2015 im Dienststand einer Gemeinde bzw eines Gemeindeverbandes befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Entgelte zum Überleitungsstichtag in das durch dieses Landesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Überleitungsstichtag ist der 1. Jänner 2016. Die Vertragsbediensteten des Schemas VD (bisher: I) und des Schemas HD (bisher: II) werden innerhalb ihrer Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die betragsmäßig nächsthöher ist als ihre bisherige Entlohnungsstufe.

(2) Jene Vertragsbediensteten in Tagesbetreuungseinrichtungen nach dem Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, die auf Grund der Absolvierung einer der Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b oder Abs 5 der Salzburger Tagesbetreuungs-Verordnung im bisher im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geregelten Schema ki in die Entlohnungsgruppe ki 2 gereiht sind, wechseln ins neue Schema KD und werden dort in der neuen Entlohnungsgruppe bö in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die betragsmäßig nächsthöher ist als ihre bisherige Entlohnungsstufe.

(3) Die Vertragsbediensteten des bisher im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geregelten Schemas ki der Entlohnungsgruppen ki 1 und ki 2 wechseln ins neue Schema KD und werden - mit Ausnahme des im Abs 2 geregelten Personenkreises - in der neuen Entlohnungsgruppe kp in jene Erfahrungsstufe gereiht, die ihrer bis zu diesem Zeitpunkt für sie geltenden Entlohnungsstufe der Nummerierung nach entspricht. Mit dem Zeitpunkt der ex-lege-Überleitung entfällt der Bezug der allgemeinen Leistungszulage.

(4) Jene Erfahrungsstufe, in welche die Reihung gemäß den Abs 1 bis 3 zu erfolgen hat, bildet die Überleitungsstufe. Von der Überleitungsstufe erfolgt die Vorrückung in die nächsthöhere Erfahrungsstufe zu jenem Zeitpunkt, in dem die oder der Vertragsbedienstete nach dem bisherigen Vorrückungs- und Beförderungssystem in die nächste Entlohnungsstufe regulär vorgerückt wäre. Ab dieser Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Vertragsbediensteten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie dann ebenso, wie alle neu eintretenden Vertragsbediensteten, auf Grund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Erfahrungsstufen vorrücken.

(5) Von der Überleitung ausgenommen sind jene Vertragsbediensteten, die am 31. Dezember 2015 ein vom bisherigen Vorrückungsstichtag abgekoppeltes, sondervertragliches Entgelt beziehen oder sondervertraglich nach einem in diesem Gesetz nicht geregelten Schema besoldet werden.

Anlage

Anl. 1 Gem-VBG


Verwendung:

Einreihungserfordernis:

Ärztlicher Dienst

Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs

Höherer psychologischer Dienst

Abschluss der philosophischen oder naturwissenschaftlichen

 

Studien mit dem HauptfachPsychologie

Entlohnungsgruppe fh§ 1a

Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe fh sind die Verwendung als Amtsleiter(in) oder als leitende(r) Sachbearbeiter(in) im Verwaltungsdienst und

  1. 1.

    Verwendung

    Einreihungserfordernis

    Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

    Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

    Medizinisch-technischer Fachdienst

    Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G

    Hebamme

    Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis

    Bibliothekarin oder Bibliothekar

    Erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs für hauptamtliche Bibliothekarinnen und Bibliothekare des Büchereiverbands Österreich (Grundausbildung und Vertiefung)

    1. (6) Für die Verwendungen nach Abs 5 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:

      Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:

      1. diplomierte Gesundheits- undKrankenschwestern und -pflegerbzw Stationsschwestern und -pfleger

      Dienstklassen I bis IV

      2. diplomierte Hauptschwestern und-pfleger bzw Pflegedienstleiterinnenund -leiter

      Dienstklassen I bis V

      Medizinisch-technischer Dienst

      Dienstklassen I bis V

      Hebammen:

       

      1. Hebammen

      Dienstklassen I bis IV

      2. Haupthebammen

      Dienstklassen I bis V

      Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)§ 4
      1. (1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe d sind die für den Dienst in dieser Entlohnungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw Fertigkeiten.

        Verwendung

        Einreihungserfordernis

        Dienst der Pflegehilfe

        Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes zur Pflegehilfe nach dem GuKG

        Sanitätshilfsdienst

        Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem MTF-SHD-G

        Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)§ 5

        Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.

        2. Abschnitt
        Entlohnungsschema HDEinreihungserfordernisse§ 6

        Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas HD gelten folgende Einreihungserfordernisse:

        Entlohnungsgruppe

        Erfordernisse:

        p1

        Abgeschlossener Lehrberuf und

        1. 1.

          Der Lehrberuf in den Entlohnungsgruppen p1 bis p3 ist nachzuweisen:

          1. 1.

            Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe kp ist

            1. 1.

              Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe gp ist

              1. 1.

                Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist

                1. 1.

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Gem-VBG) Fundstelle


LGBl Nr 37/2003 (Blg LT 12. GP: RV 275, AB 318, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 120/2006 (Blg LT 13. GP: RV 6, AB 121, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 122/2006 (Blg LT 13. GP: RV 7, AB 122, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 47/2008 (Blg LT 13. GP: RV 305, AB 414, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 54/2008 (Blg LT 13. GP: RV 446, AB 487, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 46/2009 (Blg LT 13. GP: RV 219, AB 255, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 47/2009 (Blg LT 13. GP: RV 297, AB 132, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 51/2010 (Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 114/2011 (Blg LT 14. GP: RV 22, AB 128, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 28/2014 (Blg LT 15. GP: RV 296, AB 418, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 35/2014 (Blg LT 15. GP: RV 409, AB 535, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 50/2014 (Blg LT 15. GP: RV 607, AB 716, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 60/2015 (DFB)

LGBl Nr 117/2015 (Blg LT 15. GP: RV 156, AB 184, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 19/2018 (DFB)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 92/2018 (Blg LT 16. GP: RV 30, AB 59, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 107/2018 (Blg LT 16. GP: RV 87, AB 127, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 17/2019 (Blg LT 16. GP: RV 260, AB 279, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 39/2020 (Blg LT 16. GP: IA 341, AB 354, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 143/2020 (Blg LT 16. GP: IA 150, AB 179, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 22/2022 (Blg LT 16. GP: IA 306, AB 343, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 79/2022 (Blg LT 16. GP: RV 31, AB 65, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 118/2022 (Blg LT 16. GP: RV 95, AB 137, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 121/2022 (Blg LT 16. GP: IA 152, AB 186, jeweils 6. Sess)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

         § 1      Anwendungsbereich

         § 2      Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Verordnung

         § 3      Begriffsbestimmungen

         § 4      Stellenplan und Planstellen

2. Abschnitt

Eignungsausbildung

         § 5      (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

         § 6      (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

         § 7      (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

3. Abschnitt

Aufnahme von Vertragsbediensteten

         § 8      Voraussetzungen

         § 9      Übernahme aus einem anderen Gemeindedienstverhältnis

         § 9a    Betriebsübergang

         § 10    Dienstvertrag

         § 10a   Probezeit

         § 11    Befristung von Dienstverhältnissen

4. Abschnitt

Dienstliche Aus- und Fortbildung

         § 12    Ziel und Gliederung der Aus- und Fortbildung; Aufgabe der Gemeinde

         § 12a   Ziel der Grundausbildung

         § 12b   Ersatz der Grundausbildung

         § 12c   Ausbildungslehrgänge

         § 12d   Zulassung zur Grundausbildung

         § 12e   Prüfungskommission

         § 12f   Prüfungsverfahren

         § 12g   Fortbildung und Führungskräfteschulung

         § 12h   Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

5. Abschnitt

Verwendung der oder des Vertragsbediensteten

         § 13    Verwendung der Vertragsbediensteten

         § 14    Dienstzuweisung

         § 15    Entsendung

         § 16    Verwendungsbeschränkungen

         § 16a   Befristung von Führungs- und Leitungsfunktionen, Abberufung aus Führungs- und Leitungsfunktionen

6. Abschnitt

Pflichten der oder des Vertragsbediensteten

         § 17    Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

         § 18    Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

         § 19    Dienstpflichten der Vorgesetzten, Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

         § 20    Amtsverschwiegenheit

         § 21    Befangenheit

         § 22    Meldepflichten

         § 22a   Schutz vor Benachteiligung

         § 23    Dienstweg

         § 24    Nebenbeschäftigung

         § 25    Gutachten

         § 26    Geschenkannahme

         § 27    Dienstverhinderung

         § 27a   Wiedereingliederungsteilzeit

7. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

         § 28    Begriffsbestimmungen

         § 29    Dienstplan

         § 30    Überstunden

         § 31    Höchstgrenzen der Dienstzeit

         § 32    Ruhepausen

         § 33    Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit

         § 34    Nachtarbeit

         § 35    Ausnahmebestimmungen

         § 36    Bereitschaft und Journaldienst

         § 37a   Pflegeteilzeit

         § 37b   Bildungsteilzeit

         § 38    Ausmaß des Erholungsurlaubs

         § 38a   Dienstfreistellung in Kinderbetreuungseinrichtungen

         § 39    Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung

         § 40    Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

         § 41    Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

         § 42    Verbrauch des Erholungsurlaubs

         § 43    Verfall des Erholungsurlaubs

         § 44    Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

         § 45    Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs

         § 46    Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts

         § 47    Entschädigung für den Erholungsurlaub

         § 48    Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung

         § 49    Sonderurlaub

         § 49a   Dienstfreistellung

         § 50    Karenzurlaub

         § 51    Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte

         § 52    Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz

         § 52a   Frühkarenzurlaub

         § 53    Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

         § 54    Bildungskarenz

         § 55    Pflegefreistellung

         § 55a   Familienhospizfreistellung

         § 56    Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Genesungsheimen

8. Abschnitt

Vertragsbedienstete in politischen Funktionen

         § 57    Freie Zeit bei Wahlwerbung

         § 58    Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

         § 59    Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen

         § 60    Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen

9. Abschnitt

Bezüge der Vertragsbediensteten

1. Unterabschnitt

Monatsentgelt und Zulagen

         § 61    Bestandteile des Monatsbezugs

         § 62    Entlohnungsschemas, Entlohnungsgruppen, Dienstklassen und Erfahrungsstufen

         § 63    Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas VD

         § 64    Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas HD

         § 65    Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt des Entlohnungsschemas KD

         § 65a   Entlohnung von Ferialkräften

         § 66    Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage

         § 67    Pflegedienstzulage, Ergänzungszulage

         § 68    Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage

         § 69    Sonderausbildungszulage für Vertragsbedienstete in Krankenanstalten

         § 70    Verwendungszulage

         § 71    Verwendungsabgeltung

         § 72    Dienstalterszulage, Dienstzulage und Wachdienstzulage für den Wachdienst, Teuerungszulagen

         § 72a   Teuerungsprämien

         § 73    Zulagen für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas KD

         § 74    Kinderzulage

2. Unterabschnitt

Vorrückung, Besoldungsdienstalter, Überstellung

         § 75    Vorrückung in höhere Erfahrungsstufen

         § 76    Besoldungsdienstalter

         § 77    Überstellung

         § 78    Erhöhung der Bezüge

2a. Unterabschnitt

Beförderungen

         § 79    Allgemeine Bestimmungen über Beförderungen

         § 80    Beförderungen im Entlohnungsschema VD

         § 81    Beförderungstabellen des Entlohnungsschemas VD

         § 82    Beförderungs-Ergänzungszulage für Amtsleiterinnen und Amtsleiter

         § 83    Beförderungen im Entlohnungsschema HD

3. Unterabschnitt

Anfall, Einstellung und Entfall des Monatsbezugs

         § 84    Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

         § 85    Präsenzdienst, Fortzahlung der Bezüge

         § 86    Auszahlung

         § 87    Verjährung

         § 88    Abzug von Beiträgen

         § 89    Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

10. Abschnitt

Nebengebühren

         § 90    Arten der Nebengebühren, Pauschalierung

         § 91    Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung

         § 92    Überstundenvergütung

         § 93    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 35/2014)

         § 94    Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

         § 95    Journaldienstzulage

         § 96    Bereitschaftsentschädigung

         § 97    Mehrleistungszulage

         § 98    Belohnung

         § 99    Erschwerniszulage

         § 100   Gefahrenzulage

         § 101   Aufwandsentschädigung

         § 102   Fehlgeldentschädigung

         § 103   Fahrtkostenzuschuss

         § 104   Jubiläumszuwendung

         § 105   Reisegebühren

         § 105a  Nebentätigkeitsvergütung

         § 106   Weitere Nebengebühren

11. Abschnitt

Weitere Leistungen der Gemeinde

         § 107   Sachleistungen

         § 107a  (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 121/2022). § 108   Vorschuss und Geldaushilfe

         § 109   Dienst- und Naturalwohnungen

         § 110   Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

         § 111   Betriebskosten

         § 112   Abrechnung

         § 113   Ansprüche bei Dienstverhinderung

12. Abschnitt

Enden des Dienstverhältnisses

         § 114   Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

         § 115   Zeugnis

         § 116   Kündigung

         § 117   Kündigungsfristen

         § 118   Sonderurlaub für Arbeitssuche

         § 119   Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

         § 120   Abfertigung

         § 120a  Betriebliche Mitarbeitervorsorge

13. Abschnitt

         § 121   Sondervertragliche Festlegungen

14. Abschnitt

Schlussbestimmungen

         § 122   Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

         § 123   Arbeitsplatzsicherung

         § 124   Ermächtigung zur Datenverarbeitung

         § 125   Pensionskassenverträge

         § 126   Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung; Rückwirkung von Verordnungen

         § 127   Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

         § 127a  Umsetzungshinweis

         § 128   In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

         § 129   Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

         § 130   Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab der Novelle LGBl Nr 51/2010

         § 131   Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

Anlage

Einreihung von Vertragsbediensteten

1. Abschnitt

Entlohungsschema VD

         § 1      Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)

         § 1a    Entlohnungsgruppe fh (Fachhochschuldienst)

         § 2      Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)

         § 3      Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)

         § 4      Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)

         § 5      Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)

2. Abschnitt

Entlohungsschema HD

         § 6      Einreihungserfordernisse

         § 7      Nachweis eines Lehrberufs

3. Abschnitt

Entlohnungsschema KD

         § 8      Entlohnungsgruppe kp

         § 8a    Entlohnungsgruppe gp

         § 9      Entlohnungsgruppe bö

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