§ 100 ZaDiG 2018

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 28
    1. 1.Ziffer einsgegen eine Beschränkung gemäß § 7 (Erfordernis und Umfang der Konzession) verstößt,gegen eine Beschränkung gemäß Paragraph 7, (Erfordernis und Umfang der Konzession) verstößt,
    2. 2.Ziffer 2gegen eine Verpflichtung gemäß
      1. a)Litera aden §§ 16 oder 17 (Eigenmittel),den Paragraphen 16, oder 17 (Eigenmittel),
      2. b)Litera b§ 20 Abs. 1 bis 4 (organisatorische Anforderungen),Paragraph 20, Absatz eins bis 4 (organisatorische Anforderungen),
      3. c)Litera c§ 24 (Aufbewahrungspflichten),Paragraph 24, (Aufbewahrungspflichten),
      4. d)Litera d§ 26 (Meldewesen)Paragraph 26, (Meldewesen)
      verstößt, oder
    3. 3.Ziffer 3die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 19 Abs. 1 und 3 an die FMA unterlässt,die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 3 an die FMA unterlässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 bis 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2 bis 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a, eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 oder einer Zweigstelle gemäß § 28 die Sicherungspflichten gemäß § 18 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a,, eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 28, die Sicherungspflichten gemäß Paragraph 18, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28 seine Meldepflichten gemäß § 95 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 28, seine Meldepflichten gemäß Paragraph 95, Absatz eins, 2, oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 28 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 28, unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 25, Absatz 3, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 99 und gemäß den Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 93 Abs. 2 zu.Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 99 und gemäß den Absatz eins bis 4 und 6 bis 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, zu.
  6. (6)Absatz 6,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 4 Z 4 lit. aWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten gemäß § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2 und 3, den §§ 33, 50, 51, § 62 Abs. 4, den §§ 64, 72, 75, 77, 78, 85, 86, 87 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oderdie Pflichten gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz 2 und 3, den Paragraphen 33, 50, 51,, Paragraph 62, Absatz 4,, den Paragraphen 64, 72, 75, 77, 78, 85, 86, 87, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 36, BWG verletzt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflichten gemäß den §§ 35, 47, 48, 53, 54, 57 dieses Bundesgesetzes verletzt oderdie Pflichten gemäß den Paragraphen 35, 47, 48, 53, 54, 57, dieses Bundesgesetzes verletzt oder
    3. 3.Ziffer 3die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 13 Abs. 4, § 15, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen nach Z 2 oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen nach Ziffer 2, oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  7. (7)Absatz 7,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 27Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle gemäß Paragraph 27
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten gemäß den §§ 35, 47, 48, 53, 54, 57 dieses Bundesgesetzes verletzt oderdie Pflichten gemäß den Paragraphen 35, 47, 48, 53, 54, 57, dieses Bundesgesetzes verletzt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflichten der §§ 33, 50, 51, § 62 Abs. 4, der §§ 64, 72, 75, 77, 78, 85, 86, 87 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt,die Pflichten der Paragraphen 33, 50, 51,, Paragraph 62, Absatz 4,, der Paragraphen 64, 72, 75, 77, 78, 85, 86, 87, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 36, BWG verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  8. (8)Absatz 8,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 3 bis 5
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten gemäß den §§ 35, 38, 47, 48, 53, 54, 57, 87 dieses Bundesgesetzes verletzt oderdie Pflichten gemäß den Paragraphen 35, 38, 47, 48, 53, 54, 57, 87, dieses Bundesgesetzes verletzt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflichten der §§ 33, 50, 51, § 62 Abs. 4, der §§ 64, 72, 75, 77, 78, 85, 86 dieses Bundesgesetzes verletzt,die Pflichten der Paragraphen 33, 50, 51,, Paragraph 62, Absatz 4,, der Paragraphen 64, 72, 75, 77, 78, 85, 86, dieses Bundesgesetzes verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  9. (9)Absatz 9,Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 14 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich Satzungsänderungen, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 10, sowie Paragraph 14, Absatz 2, hinsichtlich Paragraph 20, Absatz 3, BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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