Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (§ 48 Abs. 1 Z 5 lit. c) vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wennDer Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,) vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn
1.Ziffer einsobjektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen;
2.Ziffer 2der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder
3.Ziffer 3im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
(2)Absatz 2,Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Kontos bleiben von Abs. 1 unberührt.Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Kontos bleiben von Absatz eins, unberührt.
(3)Absatz 3,Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstrumentes in der vereinbarten Form (§ 48) von der Sperrung und den Gründen hiefür zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Sperrung oder über die Gründe für die Sperrung kann unterbleiben, wenn sieDer Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstrumentes in der vereinbarten Form (Paragraph 48,) von der Sperrung und den Gründen hiefür zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Sperrung oder über die Gründe für die Sperrung kann unterbleiben, wenn sie
2.Ziffer 2einer unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Regelung zuwiderlaufen würde oder
3.Ziffer 3eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen würde.
(4)Absatz 4,Sobald die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen, hat der Zahlungsdienstleister die Sperrung des Zahlungsinstrumentes aufzuheben oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen.
(5)Absatz 5,Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. In diesen Fällen hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahler in einer vereinbarten Form über die Verweigerung des Zugangs und die Gründe hiefür zu unterrichten. Diese Information ist dem Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto zu geben, es sei denn, das würde objektiv begründeten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen einschlägiges Recht der Union oder eine innerstaatliche Regelung verstoßen. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr bestehen, hat der kontoführende Zahlungsdienstleister Zugang zu dem Zahlungskonto zu gewähren.
(6)Absatz 6,Im Falle einer Verweigerung gemäß Abs. 5 hat der kontoführende Zahlungsdienstleister der FMA unverzüglich den Vorfall im Zusammenhang mit dem Kontoinformationsdienstleister oder dem Zahlungsauslösedienstleister zu melden. Die Meldung hat folgende Informationen zu umfassen:Im Falle einer Verweigerung gemäß Absatz 5, hat der kontoführende Zahlungsdienstleister der FMA unverzüglich den Vorfall im Zusammenhang mit dem Kontoinformationsdienstleister oder dem Zahlungsauslösedienstleister zu melden. Die Meldung hat folgende Informationen zu umfassen:
1.Ziffer einsdie einschlägigen Einzelheiten des Vorfalls und
2.Ziffer 2die Gründe für das Tätigwerden.
Die FMA hat den Fall zu bewerten und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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