Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:
1.Ziffer einsDie maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,
2.Ziffer 2die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und
3.Ziffer 3gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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