§ 42 ZaDiG 2018 Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, hat der Zahlungsauslösedienstleister zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 41 dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung alle nachstehenden Daten mitzuteilen oder zugänglich zu machen: Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, hat der Zahlungsauslösedienstleister zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Paragraph 41, dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung alle nachstehenden Daten mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

  1. 1.Ziffer einseine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;
  2. 2.Ziffer 2eine Referenz, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger gegebenenfalls die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe;
  3. 3.Ziffer 3den Betrag des Zahlungsvorgangs;
  4. 4.Ziffer 4sofern Entgelte eingehoben werden: die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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