Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Das Recht der fristlosen Kündigung gemäß Abs. 2 Z 1 bleibt davon unberührt.Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Das Recht der fristlosen Kündigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bleibt davon unberührt.
(2)Absatz 2,Eine kostenlose Kündigung eines Rahmenvertrags durch den Zahlungsdienstnutzer ist zulässig:
1.Ziffer einsohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Inkrafttreten von Änderungen des Rahmenvertrags gemäß § 50 Abs. 1;ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Inkrafttreten von Änderungen des Rahmenvertrags gemäß Paragraph 50, Absatz eins,;
2.Ziffer 2bei einer Dauer des Rahmenvertrags von mindestens sechs Monaten oder bei unbestimmter Dauer jeweils unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
In allen anderen Fällen können, sofern im Rahmenvertrag gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 lit. a vereinbart, Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.In allen anderen Fällen können, sofern im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, vereinbart, Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.
(3)Absatz 3,Der Zahlungsdienstleister kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag, sofern im Rahmenvertrag vereinbart, unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist in der in § 47 Abs. 1 vorgesehenen Form kündigen.Der Zahlungsdienstleister kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag, sofern im Rahmenvertrag vereinbart, unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist in der in Paragraph 47, Absatz eins, vorgesehenen Form kündigen.
(4)Absatz 4,Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind vom Zahlungsdienstleister anteilmäßig zu erstatten.
(5)Absatz 5,Die allgemeinen Regelungen über die Nichtigkeit oder Aufhebbarkeit von Verträgen oder die vorzeitige Aufhebung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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