§ 43 ZaDiG 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018), Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst - JUSLINE Österreich
§ 43 ZaDiG 2018 Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, hat er dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich zu machen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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