§ 47 ZaDiG 2018 Allgemeine Vorabunterrichtung

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 48 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger rechtzeitig mitzuteilen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in leicht verständlichen Worten klar und verständlich abzufassen, und zwarEin Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Paragraph 48, in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger rechtzeitig mitzuteilen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in leicht verständlichen Worten klar und verständlich abzufassen, und zwar
    1. 1.Ziffer einswenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Zahlungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.
  2. (2)Absatz 2,Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nachzukommen, hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags zu erfüllen.Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Absatz eins, nachzukommen, hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die Pflichten gemäß Abs. 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die gemäß § 48 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, übermittelt wird.Die Pflichten gemäß Absatz eins, können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die gemäß Paragraph 48, erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, übermittelt wird.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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