§ 57 ZaDiG 2018 Ausnahmen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass
    1. 1.Ziffer eins§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 68 Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann,Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie Paragraph 68, Absatz 4 und 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann,
    2. 2.Ziffer 2die §§ 66 und 67 sowie § 68 Abs. 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,die Paragraphen 66 und 67 sowie Paragraph 68, Absatz eins, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,
    3. 3.Ziffer 3abweichend von § 73 Abs. 2 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht,abweichend von Paragraph 73, Absatz 2, der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht,
    4. 4.Ziffer 4abweichend von § 74 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann oderabweichend von Paragraph 74, der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann oder
    5. 5.Ziffer 5abweichend von den § 77 Abs. 1 und 3 andere Ausführungsfristen gelten.abweichend von den Paragraph 77, Absatz eins und 3 andere Ausführungsfristen gelten.
  2. (2)Absatz 2,Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten BeträgeFür Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge
    1. 1.Ziffer einsim Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;
    2. 2.Ziffer 2im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.
  3. (3)Absatz 3,Auf elektronisches Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010 sind die Haftungsbestimmungen gemäß den §§ 67 und 68 anzuwenden, außerAuf elektronisches Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des E-Geldgesetzes 2010 sind die Haftungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 67 und 68 anzuwenden, außer
    1. 1.Ziffer einses handelt sich um Zahlungskonten mit Guthaben oder Zahlungsinstrumente mit einem Wert bis zu einem Betrag von 400 Euro und
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat nicht die Möglichkeit, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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