§ 73 ZaDiG 2018 Ablehnung von Zahlungsaufträgen

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister darf die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages nicht ablehnen, unabhängig davon, ob er von einem Zahler, auch durch einen Zahlungsauslösedienstleister, oder von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, außer
    1. 1.Ziffer einses sind nicht alle im Rahmenvertrag gemäß § 48 festgelegten Bedingungen erfüllt; oderes sind nicht alle im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 48, festgelegten Bedingungen erfüllt; oder
    2. 2.Ziffer 2die Ausführung würde gegen eine unionsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verstoßen oder
    3. 3.Ziffer 3es besteht der begründete Verdacht, dass die Ausführung eine strafbare Handlung darstellen würde.
  2. (2)Absatz 2,Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung des Zahlungsauftrages ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der Fristen gemäß § 77, in der gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 vereinbarten Form unter Angabe der Gründe und der Möglichkeiten zur Verbesserung, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, wenn dies gegen eine unionsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verstoßen würde.Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung des Zahlungsauftrages ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 77,, in der gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, vereinbarten Form unter Angabe der Gründe und der Möglichkeiten zur Verbesserung, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, wenn dies gegen eine unionsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verstoßen würde.
  3. (3)Absatz 3,Für die Zwecke der §§ 77 und 82 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.Für die Zwecke der Paragraphen 77 und 82 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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