§ 82 ZaDiG 2018 Zusätzliche Entschädigung

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Ersatz eines Schadens, der über die Regelungen gemäß den §§ 80 und 81 hinaus geht, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Der Ersatz eines Schadens, der über die Regelungen gemäß den Paragraphen 80 und 81 hinaus geht, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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