Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind:
1.Ziffer einsKonzessionen von Zahlungsinstituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
2.Ziffer 2Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Zahlungsinstituten;
3.Ziffer 3Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
4.Ziffer 4Eigenmittel;
5.Ziffer 5Qualifizierte Beteiligungen an Zahlungsinstituten;
6.Ziffer 6Jahresabschluss und Rechnungslegung;
7.Ziffer 7aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß den §§ 93 und 94;aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß den Paragraphen 93 und 94;
8.Ziffer 8Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 99 bis 102;Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 99 bis 102;
10.Ziffer 10Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß § 92 erlangt wurden;Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraph 92, erlangt wurden;
11.Ziffer 11Führung des Zahlungsinstitutsregisters (§ 13 Abs. 2);Führung des Zahlungsinstitutsregisters (Paragraph 13, Absatz 2,);
12.Ziffer 12die Zuordnung von Kosten für die Zahlungsdiensteaufsicht.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig. Zulässig ist die Übermittlung von Daten an die EBA, die EZB sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden den Geheimhaltungspflichten gemäß Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig. Zulässig ist die Übermittlung von Daten an die EBA, die EZB sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden den Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die zu übermittelnden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die zu übermittelnden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.
(4)Absatz 4,Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern. Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe der Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten.Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern. Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten.
In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
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