§ 98 ZaDiG 2018 Alternative Streitbeilegung – Schlichtungsstelle

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Schlichtungsstelle ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Gemäß dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, hat sie angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren zu gewährleisten.Die Schlichtungsstelle ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Gemäß dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, hat sie angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Sie ist zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich um Verbraucher gemäß § 4 Z 20 handelt,Sie ist zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich um Verbraucher gemäß Paragraph 4, Ziffer 20, handelt,
    1. 1.Ziffer einsgemäß Art. 102 der Richtlinie (EU) 2015/2366;gemäß Artikel 102, der Richtlinie (EU) 2015/2366;
    2. 2.Ziffer 2gemäß Art. 100 der Richtlinie 2009/65/EG;gemäß Artikel 100, der Richtlinie 2009/65/EG;
    3. 3.Ziffer 3gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG;gemäß Artikel 13, der Richtlinie 2009/110/EG;
    4. 4.Ziffer 4gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2021/1230 sowiegemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2021/1230 sowie
    5. 5.Ziffer 5gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012,.
  3. (3)Absatz 3,Sie ist weiters zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1.Sie ist weiters zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015 Seite 1.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 98 ZaDiG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 98 ZaDiG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 98 ZaDiG 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 98 ZaDiG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 98 ZaDiG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZaDiG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 97 ZaDiG 2018
§ 99 ZaDiG 2018