§ 102 ZaDiG 2018 Strafbestimmung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 260/2012

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem erWer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, verstößt, indem er
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist,entgegen Artikel 3, als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist,
    2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird,entgegen Artikel 4, Absatz 2, erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird,
    3. 3.Ziffer 3entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt,entgegen Artikel 4, Absatz 2, zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt,
    4. 4.Ziffer 4entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert,entgegen Artikel 4, Absatz 3, die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert,
    5. 5.Ziffer 5entgegen Art. 5 Abs. 1, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt,entgegen Artikel 5, Absatz eins,, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt,
    6. 6.Ziffer 6entgegen Art. 5 Abs. 1, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt,entgegen Artikel 5, Absatz eins,, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt,
    7. 7.Ziffer 7entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt,entgegen Artikel 5, Absatz 8, für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt,
    8. 8.Ziffer 8entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt,entgegen Artikel 8, für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt,
    9. 9.Ziffer 9entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist oderentgegen Artikel 9, Absatz eins, als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist oder
    10. 10.Ziffer 10entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,entgegen Artikel 9, Absatz 2, als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Abs. 1 sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Absatz eins, sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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