§ 99 ZaDiG 2018 Straf- und Verfahrensbestimmungen

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 ohne die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister gemäß § 15 erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer Kontoinformationsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, ohne die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister gemäß Paragraph 15, erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wer gegen die Meldeverpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 (Schwellenwert begrenztes Netz) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.Wer gegen die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, (Schwellenwert begrenztes Netz) verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 20 Abs. 5 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensnachteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.Wer vertrauliche Tatsachen entgegen Paragraph 20, Absatz 5, offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensnachteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Wer als Betreiber eines Zahlungssystems gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 oder 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.Wer als Betreiber eines Zahlungssystems gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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