§ 101a ZaDiG 2018 Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen und Empfängerüberprüfungen

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem erWer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, verstößt, indem er
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 5a Abs. 1 erster Unterabsatz nicht die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen anbietet,entgegen Artikel 5 a, Absatz eins, erster Unterabsatz nicht die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen anbietet,
    2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 5a Abs. 1 zweiter Unterabsatz nicht die Erreichbarkeit von Zahlungskonten für Echtzeitüberweisungen sicherstellt, vorausgesetzt es liegt kein Fall der Nichtverfügbarkeit gemäß Art. 11 Abs. 1c vor,entgegen Artikel 5 a, Absatz eins, zweiter Unterabsatz nicht die Erreichbarkeit von Zahlungskonten für Echtzeitüberweisungen sicherstellt, vorausgesetzt es liegt kein Fall der Nichtverfügbarkeit gemäß Artikel 11, Absatz eins c, vor,
    3. 3.Ziffer 3Echtzeitüberweisungen entgegen den Anforderungen gemäß Art. 5a Abs. 4 Buchstaben a bis e ausführt,Echtzeitüberweisungen entgegen den Anforderungen gemäß Artikel 5 a, Absatz 4, Buchstaben a bis e ausführt,
    4. 4.Ziffer 4entgegen Art. 5a Abs. 5 das Zahlungskonto nicht unverzüglich wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne Zahlungsvorgang befunden hätte,entgegen Artikel 5 a, Absatz 5, das Zahlungskonto nicht unverzüglich wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne Zahlungsvorgang befunden hätte,
    5. 5.Ziffer 5entgegen Art. 5a Abs. 6 dem Zahlungsdienstnutzer auf dessen Verlangen nicht die Festlegung eines per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrags nach Maßgabe der dortigen Vorgaben ermöglicht,entgegen Artikel 5 a, Absatz 6, dem Zahlungsdienstnutzer auf dessen Verlangen nicht die Festlegung eines per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrags nach Maßgabe der dortigen Vorgaben ermöglicht,
    6. 6.Ziffer 6entgegen Art. 5a Abs. 7 nicht die Möglichkeit zur Bündelung von Zahlungsaufträgen bietet,entgegen Artikel 5 a, Absatz 7, nicht die Möglichkeit zur Bündelung von Zahlungsaufträgen bietet,
    7. 7.Ziffer 7entgegen Art. 5b Abs. 1 für die Versendung und Entgegennahme von Euro-Echtzeitüberweisungen höhere Entgelte erhebt als für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen,entgegen Artikel 5 b, Absatz eins, für die Versendung und Entgegennahme von Euro-Echtzeitüberweisungen höhere Entgelte erhebt als für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen,
    8. 8.Ziffer 8entgegen Art. 5b Abs. 2 für die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen ein Entgelt verrechnet,entgegen Artikel 5 b, Absatz 2, für die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen ein Entgelt verrechnet,
    9. 9.Ziffer 9entgegen Art. 5c Abs. 1 bei Zahlungsaufträgen keine Empfängerüberprüfung erbringt oder eine Empfängerprüfung erbringt, die nicht den Vorgaben des Art. 5c Abs. 1 entspricht,entgegen Artikel 5 c, Absatz eins, bei Zahlungsaufträgen keine Empfängerüberprüfung erbringt oder eine Empfängerprüfung erbringt, die nicht den Vorgaben des Artikel 5 c, Absatz eins, entspricht,
    10. 10.Ziffer 10entgegen Art. 5c Abs. 2 nicht sicherstellt, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger bei Zahlungsaufträgen korrekt sind,entgegen Artikel 5 c, Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger bei Zahlungsaufträgen korrekt sind,
    11. 11.Ziffer 11entgegen Art. 5c Abs. 3 nicht über solide interne Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass die Angaben zu den Zahlungsempfängern korrekt sind,entgegen Artikel 5 c, Absatz 3, nicht über solide interne Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass die Angaben zu den Zahlungsempfängern korrekt sind,
    12. 12.Ziffer 12entgegen Art. 5c Abs. 4 die Empfängerprüfung im Falle papiergestützter Zahlungsaufträge nicht zum Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags durchführt,entgegen Artikel 5 c, Absatz 4, die Empfängerprüfung im Falle papiergestützter Zahlungsaufträge nicht zum Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags durchführt,
    13. 13.Ziffer 13entgegen Art. 5c Abs. 5 nicht sicherstellt, dass die Erbringung der Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen und der unter Art. 5c Abs. 2 beschriebenen Dienstleistung den Zahler nicht an der Autorisierung der betreffenden Überweisung hindert,entgegen Artikel 5 c, Absatz 5, nicht sicherstellt, dass die Erbringung der Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen und der unter Artikel 5 c, Absatz 2, beschriebenen Dienstleistung den Zahler nicht an der Autorisierung der betreffenden Überweisung hindert,
    14. 14.Ziffer 14entgegen Art. 5c Abs. 6 es Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, nicht ermöglicht, auf die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen zu verzichten, wenn sie mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen oder nicht sicherstellt, dass Zahlungsdienstleister jederzeit das Recht haben, die Empfängerüberprüfung nach Verzicht wieder in Anspruch zu nehmen,entgegen Artikel 5 c, Absatz 6, es Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, nicht ermöglicht, auf die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen zu verzichten, wenn sie mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen oder nicht sicherstellt, dass Zahlungsdienstleister jederzeit das Recht haben, die Empfängerüberprüfung nach Verzicht wieder in Anspruch zu nehmen,
    15. 15.Ziffer 15entgegen Art. 5c Abs. 7 keine oder keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durchführt,entgegen Artikel 5 c, Absatz 7, keine oder keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durchführt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Zahlungsdienstleister, der Echtzeitüberweisungen gemäß Art. 2 Nr. 1a der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 anbietet, entgegen Art. 5d Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme sowie mindestens einmal pro Kalendertag eine Überprüfung durchführt, ob einer seiner Zahlungsdienstnutzer eine Person oder Einrichtung ist, die einer solchen Maßnahme unterliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMAWer als Zahlungsdienstleister, der Echtzeitüberweisungen gemäß Artikel 2, Nr. 1a der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, anbietet, entgegen Artikel 5 d, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, nicht unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme sowie mindestens einmal pro Kalendertag eine Überprüfung durchführt, ob einer seiner Zahlungsdienstnutzer eine Person oder Einrichtung ist, die einer solchen Maßnahme unterliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
    1. 1.Ziffer einsim Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr,
    2. 2.Ziffer 2im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro
    zu bestrafen. Für die Zwecke von Z 1 ist der maßgebliche Umsatz für den Fall, dass es sich bei der juristischen Person um ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens gemäß Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2013/34/EU oder eines sonstigen Unternehmens, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf diese juristische Person ausübt, handelt, der Umsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr ergibt.zu bestrafen. Für die Zwecke von Ziffer eins, ist der maßgebliche Umsatz für den Fall, dass es sich bei der juristischen Person um ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens gemäß Artikel 2, Nr. 9 der Richtlinie 2013/34/EU oder eines sonstigen Unternehmens, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf diese juristische Person ausübt, handelt, der Umsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr ergibt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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