§ 103 ZaDiG 2018 Besondere Verfahrensbestimmungen

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 99 bis 102 ist in erster Instanz die FMA zuständig.Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 99 bis 102 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
  2. (2)Absatz 2,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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