Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Allgemeine Vorschriften
(1)Absatz eins,Über das Vermögen eines Zahlungsinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Zahlungsinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
(2)Absatz 2,In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Zahlungsinstituten steht der FMA Parteistellung zu.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses eines Zahlungsinstitutes kann nur von der FMA gestellt werden. Ansonsten ist § 70 IO anzuwenden.Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses eines Zahlungsinstitutes kann nur von der FMA gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, IO anzuwenden.
(4)Absatz 4,Als Aufsichtsperson kann eine natürliche oder juristische Person bestellt werden.
(5)Absatz 5,Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
(6)Absatz 6,Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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