§ 104 ZaDiG 2018 Strafbestimmung aufgrund fehlender Konzession

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder entgegen den Beschränkungen des § 7 Abs. 5 Kredite gewährt oder entgegen § 7 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld ausgibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.Wer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder entgegen den Beschränkungen des Paragraph 7, Absatz 5, Kredite gewährt oder entgegen Paragraph 7, Absatz 4, Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld ausgibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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