§ 15 ZaDiG 2018 Registrierungsantrag für Kontoinformationsdienste

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Unternehmen, das die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister (§ 13 Abs. 2) für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten (§ 1 Abs. 2 Z 8) beantragt, hat dem Antrag die Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2, 5 bis 8, 10, 12, 14, 16 und 17 anzuschließen.Ein Unternehmen, das die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister (Paragraph 13, Absatz 2,) für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,) beantragt, hat dem Antrag die Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 bis 8, 10, 12, 14, 16 und 17 anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Weiters hat der Antragsteller als Voraussetzung für seine Eintragung den Abschluss
    1. 1.Ziffer einseiner Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen er seine Dienste anbietet, oder
    2. 2.Ziffer 2einer anderen gleichwertigen Garantie, die seine Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen oder deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abdeckt, nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Kontoinformationsdienstleister sind nur die §§ 13, 27 bis 31, 34, 41, 48, 61, 63, 85 bis 87, 88 sowie 90 bis 95 anzuwenden.Auf Kontoinformationsdienstleister sind nur die Paragraphen 13, 27 bis 31, 34, 41, 48, 61, 63, 85 bis 87, 88 sowie 90 bis 95 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht, hat ihm die FMA die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister zu verweigern. Vor Eintragung der Registrierung hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 nicht, hat ihm die FMA die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister zu verweigern. Vor Eintragung der Registrierung hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
  5. (5)Absatz 5,Verletzt der Kontoinformationsdienstleister die Bestimmungen nach Abs. 1, 2 oder 3, hat die FMA die Streichung aus dem Zahlungsinstitutsregister vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn der FMA Umstände bekannt werden, dass der Kontoinformationsdienstleister seinen Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat.Verletzt der Kontoinformationsdienstleister die Bestimmungen nach Absatz eins, 2, oder 3, hat die FMA die Streichung aus dem Zahlungsinstitutsregister vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn der FMA Umstände bekannt werden, dass der Kontoinformationsdienstleister seinen Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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