§ 5a ZaDiG 2018 Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die die Teilnahme an im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen beantragen oder an solchen Systemen teilnehmen, über
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Sicherung der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer ergriffen wurden,
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der Regelungen zur Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts für die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste, die es zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Beschreibung der Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, in Bezug auf Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554, sowieeine Beschreibung der Regelungen zur Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts für die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste, die es zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Beschreibung der Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, in Bezug auf Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554, sowie
    3. 3.Ziffer 3einen Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gilt Folgendes:Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSichert das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers durch Hinterlegung von Geldbeträgen auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder durch Investition in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen
      1. a)Litera aeine Beschreibung der Investitionsstrategie, damit sichergestellt ist, dass die ausgewählten Aktiva sicher und liquide und mit einem niedrigen Risiko verbunden sind,
      2. b)Litera bdie Anzahl und Funktionen der Personen, die Zugang zu dem Sicherungskonto haben,
      3. c)Litera ceine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontenabstimmungsprozesses, mit dem sichergestellt wird, dass die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers in seinem Interesse gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts abgesichert sind, insbesondere im Falle einer Insolvenz,
      4. d)Litera deine Kopie des Entwurfs des Vertrags mit dem Kreditinstitut, sowie
      5. e)Litera eeine ausdrückliche Erklärung des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, dass Art. 10 der Richtlinie (EU) 2015/2366 eingehalten wird.eine ausdrückliche Erklärung des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, dass Artikel 10, der Richtlinie (EU) 2015/2366 eingehalten wird.
    2. 2.Ziffer 2Sichert das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer durch eine Versicherungspolizze oder eine vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen
      1. a)Litera aeine Bestätigung, dass die Versicherungspolizze oder vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts von einem Unternehmen stammt, das nicht Teil derselben Gruppe wie das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut ist,
      2. b)Litera bEinzelheiten zum bestehenden Kontenabstimmungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Versicherungspolizze oder vergleichbare Garantie ausreicht, um die Sicherungspflichten des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts zu jeder Zeit zu erfüllen,
      3. c)Litera cDauer und Bedingungen einer Verlängerung der Absicherung, sowie
      4. d)Litera deine Kopie oder einen Entwurf des Versicherungsvertrags oder der vergleichbaren Garantie.
  3. (3)Absatz 3,Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 wird in der Beschreibung nachgewiesen, dass die Regelungen zur Unternehmenssteuerung, die internen Kontrollmechanismen und die Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. Darüber hinaus umfassen die Regelungen zur Unternehmenssteuerung und die internen KontrollmechanismenFür die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 2, wird in der Beschreibung nachgewiesen, dass die Regelungen zur Unternehmenssteuerung, die internen Kontrollmechanismen und die Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. Darüber hinaus umfassen die Regelungen zur Unternehmenssteuerung und die internen Kontrollmechanismen
    1. 1.Ziffer einseine Darstellung der vom Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut ermittelten Risiken, einschließlich der Art der Risiken und der Verfahren, die das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut zur Bewertung und Vermeidung solcher Risiken eingerichtet hat oder einrichten wird,
    2. 2.Ziffer 2die verschiedenen Verfahren zur Durchführung von regelmäßigen und ständigen Kontrollen, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen und zum hierfür zugewiesenen Personal,
    3. 3.Ziffer 3die Rechnungslegungsverfahren, anhand derer das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut seine Finanzinformationen erfassen und melden wird,
    4. 4.Ziffer 4den Namen sowie einen aktuellen Lebenslauf der Person oder der Personen, die für die internen Kontrollfunktionen, einschließlich der regelmäßigen und ständigen Kontrolle sowie der Kontrolle der Einhaltung, verantwortlich ist oder sind,
    5. 5.Ziffer 5die Namen von Prüfern, die keine Abschlussprüfer gemäß Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2006/43/EG sind,die Namen von Prüfern, die keine Abschlussprüfer gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Richtlinie 2006/43/EG sind,
    6. 6.Ziffer 6die Zusammensetzung des Leitungsorgans sowie gegebenenfalls anderer Aufsichtsorgane oder -ausschüsse,
    7. 7.Ziffer 7eine Beschreibung dessen, wie ausgelagerte Aufgaben überwacht und kontrolliert werden, damit die Qualität der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts nicht beeinträchtigt wird,
    8. 8.Ziffer 8eine Beschreibung dessen, wie alle Agenten und Zweigniederlassungen im Rahmen der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts überwacht und kontrolliert werden, sowie
    9. 9.Ziffer 9eine Beschreibung der Steuerung der Unternehmensgruppe, falls es sich beim Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut um eine Tochtergesellschaft eines regulierten Unternehmens in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt.
  4. (4)Absatz 4,Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 wird der Abwicklungsplan an die geplante Größe und das geplante Geschäftsmodell des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts angepasst. Der Abwicklungsplan enthält eine Beschreibung der vom Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut im Falle der Beendigung seiner Zahlungsdienste zu ergreifenden Risikominderungsmaßnahmen, die die Ausführung noch ausstehender Zahlungsvorgänge und die Beendigung bestehender Verträge gewährleisten würden.Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 3, wird der Abwicklungsplan an die geplante Größe und das geplante Geschäftsmodell des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts angepasst. Der Abwicklungsplan enthält eine Beschreibung der vom Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut im Falle der Beendigung seiner Zahlungsdienste zu ergreifenden Risikominderungsmaßnahmen, die die Ausführung noch ausstehender Zahlungsvorgänge und die Beendigung bestehender Verträge gewährleisten würden.
  5. (5)Absatz 5,Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 durch die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute zu überprüfen, soweit dies noch nicht bei der Prüfung der Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 und 2 E-Geld-Gesetz 2010 im Rahmen des Konzessionsverfahrens erfolgte.Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins bis 4 durch die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute zu überprüfen, soweit dies noch nicht bei der Prüfung der Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins und 2 E-Geld-Gesetz 2010 im Rahmen des Konzessionsverfahrens erfolgte.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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