Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Konzession erlischt:
1.Ziffer einsDurch Zeitablauf;
2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 10 Abs. 3);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 10, Absatz 3,);
3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
4.Ziffer 4mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Zahlungsinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Zahlungsinstitutes oder der übertragenden Zahlungsinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
5.Ziffer 5mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 11 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 11, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt worden sind.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt worden sind.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich des durch Geschäftsleiter des Zahlungsinstitutes, die FMA und die Abwickler anzuwendenden Verfahrens ist § 7a BWG anzuwenden.Hinsichtlich des durch Geschäftsleiter des Zahlungsinstitutes, die FMA und die Abwickler anzuwendenden Verfahrens ist Paragraph 7 a, BWG anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 ZaDiG 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ZaDiG 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 ZaDiG 2018