Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 haben alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern;Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, haben alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern;
1.Ziffer einsVariante A
a)Litera aDie Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden;
b)Litera bdie Geldbeträge müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts oder des E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 befinden und,die Geldbeträge müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts oder des E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, befinden und,
aa)Sub-Litera, a, asofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, noch nicht an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert, oder
bb)Sub-Litera, b, bsofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Empfängers handelt, noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben worden sind,
auf einem gesonderten Treuhand-Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank nach Ermessen dieser Zentralbank hinterlegt oder abgesondert vom Vermögen des Zahlungsinstituts oder des E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß Abs. 4 veranlagt werden undauf einem gesonderten Treuhand-Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank nach Ermessen dieser Zentralbank hinterlegt oder abgesondert vom Vermögen des Zahlungsinstituts oder des E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß Absatz 4, veranlagt werden und
c)Litera cdie Geldbeträge sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Zahlungsdienstnutzer im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmäßig zuordenbar sind.
Der Zahlungsdienstnutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen Zahlungsdienstleister Widerspruch erheben (§ 37 EO), wenn sich die Exekution auf die nach lit. c gesicherten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Zahlungsdienstnutzer im Fall eines Konkurses über das Vermögen seines Zahlungsdienstleisters das Recht auf Aussonderung (§ 44 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914).Der Zahlungsdienstnutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen Zahlungsdienstleister Widerspruch erheben (Paragraph 37, EO), wenn sich die Exekution auf die nach Litera c, gesicherten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Zahlungsdienstnutzer im Fall eines Konkurses über das Vermögen seines Zahlungsdienstleisters das Recht auf Aussonderung (Paragraph 44, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,).
2.Ziffer 2Variante BDie Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts, die oder das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut oder das E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 selbst, in Höhe eines Betrags abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts oder des E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 auszuzahlen wäre.Die Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts, die oder das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut oder das E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, selbst, in Höhe eines Betrags abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts oder des E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, auszuzahlen wäre.
(2)Absatz 2,Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge gemäß Abs. 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Abs. 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist der Anteil für zukünftige Zahlungsvorgänge variabel oder nicht im Voraus bekannt, kann ein Zahlungsinstitut einen repräsentativen Anteil heranziehen, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil nach Auffassung der FMA auf der Grundlage historischer Daten mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge gemäß Absatz eins, absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Absatz eins, auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist der Anteil für zukünftige Zahlungsvorgänge variabel oder nicht im Voraus bekannt, kann ein Zahlungsinstitut einen repräsentativen Anteil heranziehen, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil nach Auffassung der FMA auf der Grundlage historischer Daten mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.
(3)Absatz 3,Das Zahlungsinstitut oder, soweit anwendbar, das E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Aufforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA das Zahlungsinstitut oder, soweit anwendbar, das E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder getroffen, kann die FMA Maßnahmen gemäß § 94 Abs. 1 und 8 setzen.Das Zahlungsinstitut oder, soweit anwendbar, das E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Aufforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die in Absatz eins und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA das Zahlungsinstitut oder, soweit anwendbar, das E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder getroffen, kann die FMA Maßnahmen gemäß Paragraph 94, Absatz eins und 8 setzen.
(4)Absatz 4,Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb sind Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Art. 336 Abs. 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 vH ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Art. 336 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen sind. Weiters sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, der ausschließlich in die im vorstehenden Satz bezeichneten Aktiva investiert. Die FMA kann unter außergewöhnlichen Umständen mittels Verordnung bestimmen, welche der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva keine sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb darstellen. Sie hat dabei die Sicherheit, den Fälligkeitstermin, den Wert oder andere Risikofaktoren der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva zu bewerten und auf diese Faktoren in ihrer Verordnung Bedacht zu nehmen.Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, sind Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Artikel 336, Absatz eins, Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 vH ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Artikel 336, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausgeschlossen sind. Weiters sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, der ausschließlich in die im vorstehenden Satz bezeichneten Aktiva investiert. Die FMA kann unter außergewöhnlichen Umständen mittels Verordnung bestimmen, welche der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva keine sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, darstellen. Sie hat dabei die Sicherheit, den Fälligkeitstermin, den Wert oder andere Risikofaktoren der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva zu bewerten und auf diese Faktoren in ihrer Verordnung Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 ZaDiG 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 ZaDiG 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 ZaDiG 2018