Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
(1)Absatz eins,Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 können von einem Zahlungsinstitut gemäß Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 6 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 3 sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz umfasst.Zahlungsdienste gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 können von einem Zahlungsinstitut gemäß Artikel 4, Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 bis 6 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz umfasst.
(2)Absatz 2,Die FMA hat die Angaben gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 innerhalb von einem Monat nach Erhalt zu prüfen und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die einschlägigen Angaben zu den Zahlungsdiensten mitzuteilen, die das betreffende Zahlungsinstitut in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu erbringen beabsichtigt. Die FMA hat insbesondere jeden begründeten Anlass zur Besorgnis im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 im Zusammenhang mit der geplanten Inanspruchnahme eines Agenten oder der Errichtung einer Zweigstelle mitzuteilen.Die FMA hat die Angaben gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 innerhalb von einem Monat nach Erhalt zu prüfen und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die einschlägigen Angaben zu den Zahlungsdiensten mitzuteilen, die das betreffende Zahlungsinstitut in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu erbringen beabsichtigt. Die FMA hat insbesondere jeden begründeten Anlass zur Besorgnis im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 im Zusammenhang mit der geplanten Inanspruchnahme eines Agenten oder der Errichtung einer Zweigstelle mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Erbringung von Zahlungsdiensten in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich ist zulässig, sobald die Eintragung in einem gemäß Art. 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366 eingerichteten Register im Herkunftsmitgliedstaat vorliegt.Die Erbringung von Zahlungsdiensten in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich ist zulässig, sobald die Eintragung in einem gemäß Artikel 14, der Richtlinie (EU) 2015/2366 eingerichteten Register im Herkunftsmitgliedstaat vorliegt.
(4)Absatz 4,Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich erbringen, haben die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes und § 36 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste in Ausübung der Niederlassungsfreiheit in Österreich erbringen, haben zusätzlich die Bestimmungen des FM-GwG einzuhalten. Das Verfahren gemäß § 30 ist anzuwenden.Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in Österreich erbringen, haben die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes und Paragraph 36, BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste in Ausübung der Niederlassungsfreiheit in Österreich erbringen, haben zusätzlich die Bestimmungen des FM-GwG einzuhalten. Das Verfahren gemäß Paragraph 30, ist anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 kann nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Artikel 4, Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 kann nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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