Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ist die FMA der Auffassung, dass bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit einer gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates die einschlägigen Bedingungen der Art. 26, 28, 29, 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht eingehalten werden, kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung ersuchen.Ist die FMA der Auffassung, dass bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit einer gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates die einschlägigen Bedingungen der Artikel 26, 28, 29, 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht eingehalten werden, kann sie gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, die EBA mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung ersuchen.
(2)Absatz 2,Wenn die EBA gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 tätig wird, hat die FMA ihre Entscheidung bis zu einer Beilegung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen.Wenn die EBA gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/2366 tätig wird, hat die FMA ihre Entscheidung bis zu einer Beilegung gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zurückzustellen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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