§ 32 ZaDiG 2018 Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
Anwendungsbereich des Hauptstücks
  1. (1)Absatz eins,Dieses Hauptstück gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieses Hauptstück insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden ist, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil eines Verbrauchers von den Transparenz- und Informationspflichten dieses Hauptstücks abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.
  3. (3)Absatz 3,§ 18a Abs. 1 Z 1 bis 9, Z 15, Z 17, Z 18 und Z 20 bis 22 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes – FAGG, BGBl. I Nr. 33/2014, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe sind auf Zahlungsdienste nicht anzuwenden. Andere Bestimmungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, insbesondere:Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, Ziffer 15,, Ziffer 17,, Ziffer 18 und Ziffer 20 bis 22 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes – FAGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe sind auf Zahlungsdienste nicht anzuwenden. Andere Bestimmungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie übrigen Bestimmungen des FAGG betreffend vorvertragliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen,
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit unddie Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit und
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010.die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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