§ 32 ZaDiG 2018 Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

Zahlungsdienstegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 30.09.2026
Anwendungsbereich des Hauptstücks
  1. (1)Absatz eins,Dieses Hauptstück gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieses Hauptstück insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden ist, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil eines Verbrauchers von den Transparenz- und Informationspflichten dieses Hauptstücks abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.
  3. (3)Absatz 3,§ 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe sind auf Zahlungsdienste nicht anzuwenden. Andere Bestimmungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, insbesondere:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b, Ziffer 3, Litera b, c, f und g sowie Ziffer 4, Litera a, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes – FernFinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe sind auf Zahlungsdienste nicht anzuwenden. Andere Bestimmungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten,
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit unddie Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit und
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010.die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 30.09.2026
Anwendungsbereich des Hauptstücks
  1. (1)Absatz eins,Dieses Hauptstück gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieses Hauptstück insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden ist, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil eines Verbrauchers von den Transparenz- und Informationspflichten dieses Hauptstücks abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.
  3. (3)Absatz 3,§ 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe sind auf Zahlungsdienste nicht anzuwenden. Andere Bestimmungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, insbesondere:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b, Ziffer 3, Litera b, c, f und g sowie Ziffer 4, Litera a, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes – FernFinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe sind auf Zahlungsdienste nicht anzuwenden. Andere Bestimmungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten,
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit unddie Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit und
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010.die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,.

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