Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Zahlungsdienstleister haben das Merkblatt, das die Europäische Kommission gemäß Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erstellen hat, leicht zugänglich zu machen. Sie haben es auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen sowie in Papierform in ihren Zweigstellen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, aufzulegen. Die FMA hat das Merkblatt auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen.Zahlungsdienstleister haben das Merkblatt, das die Europäische Kommission gemäß Artikel 106, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erstellen hat, leicht zugänglich zu machen. Sie haben es auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen sowie in Papierform in ihren Zweigstellen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, aufzulegen. Die FMA hat das Merkblatt auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Die Zahlungsdienstleister dürfen ihren Kunden keine Kosten dafür in Rechnung stellen, dass sie ihnen das Merkblatt zugänglich machen.
(3)Absatz 3,Menschen mit Behinderungen sind die Informationen barrierefrei mit alternativen Mitteln in einem geeigneten Format zugänglich zu machen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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