Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Ein Angebot zur Währungsumrechnung vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Angebotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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