Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
1.Ziffer einsdie vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
2.Ziffer 2die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;
3.Ziffer 3alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte und
4.Ziffer 4gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.
(2)Absatz 2,Ein Zahlungsauslösedienstleister hat dem Zahler vor der Auslösung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
1.Ziffer einsden Namen oder die Firma des Zahlungsauslösedienstleisters, die Anschrift der Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigstelle in Österreich, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und
2.Ziffer 2die Kontaktdaten der für den Zahlungsauslösedienstleister zuständigen Behörde.
(3)Absatz 3,Die einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 48 sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zur Verfügung zu stellen.Die einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Paragraph 48, sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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