Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Verlangt ein Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet eine Ermäßigung an, hat er dies vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs dem Zahler mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Ebenso hat der Zahlungsdienstleister oder eine andere, an dem Zahlungsvorgang beteiligte Partei ein Entgelt, das für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments erhoben wird, vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs dem Zahler mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Wird dem Zahler nicht die volle Höhe eines Entgelts gemäß Abs. 1 und 2 mitgeteilt, ist die Vereinbarung des Entgelts unwirksam.Wird dem Zahler nicht die volle Höhe eines Entgelts gemäß Absatz eins und 2 mitgeteilt, ist die Vereinbarung des Entgelts unwirksam.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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