§ 35 ZaDiG 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018), Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld - JUSLINE Österreich
§ 35 ZaDiG 2018 Ausnahmen von den Informationsanforderungen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Bei bestimmten Zahlungsinstrumenten gelten Ausnahmen von den Informationsanforderungen. Die Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gelten, wenn im entsprechenden RahmenvertragBei bestimmten Zahlungsinstrumenten gelten Ausnahmen von den Informationsanforderungen. Die Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 gelten, wenn im entsprechenden Rahmenvertrag
1.Ziffer einsnur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro vorgesehen sind oder
2.Ziffer 2eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro vorgesehen ist oder
3.Ziffer 3vorgesehen ist, dass auf dem Zahlungsinstrument Geldbeträge gespeichert werden (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen.
(2)Absatz 2,Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler abweichend von den §§ 47, 48 oder 52 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie anfallende Entgelte und andere wesentliche Informationen mitzuteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner ist anzugeben, wo die weiteren gemäß § 48 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form verfügbar sind.Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler abweichend von den Paragraphen 47, 48, oder 52 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie anfallende Entgelte und andere wesentliche Informationen mitzuteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner ist anzugeben, wo die weiteren gemäß Paragraph 48, vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form verfügbar sind.
(3)Absatz 3,Es kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von § 50 Änderungen der Bedingungen des Rahmenvertrags nicht in der in § 47 Abs. 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss.Es kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Paragraph 50, Änderungen der Bedingungen des Rahmenvertrags nicht in der in Paragraph 47, Absatz eins, vorgesehenen Weise vorschlagen muss.
(4)Absatz 4,Abweichend von den §§ 53 und 54 kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines ZahlungsvorgangsAbweichend von den Paragraphen 53 und 54 kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs
1.Ziffer einsdem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge bereitstellt;
2.Ziffer 2die unter Z 1 genannten Informationen müssen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu bieten.die unter Ziffer eins, genannten Informationen müssen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu bieten.
(5)Absatz 5,Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten BeträgeFür Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge
1.Ziffer einsim Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;
2.Ziffer 2im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;
3.Ziffer 3für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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