§ 24 ZaDiG 2018 Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstücks verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig. Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers verarbeiten. Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstücks verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig. Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers verarbeiten.

In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
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