§ 20 ZaDiG 2018 Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zahlungsinstitute haben über eine solide Unternehmensteuerung zu verfügen und diese schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Dazu zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einseine Organisationsstruktur mit klar abgegrenzten, kohärenten und transparenten Verantwortungsbereichen, die durch dem Geschäftsbetrieb angemessene, aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte vermeidet, sowie
    2. 2.Ziffer 2Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken sowie der Vergütungspolitik und der Vergütungspraktiken, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß § 7 Abs. 2 ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind.Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken sowie der Vergütungspolitik und der Vergütungspraktiken, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965 anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben die Geschäftsleiter dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich alle Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen, die auf Grund der in § 94 genannten Bestimmungen erlassen wurden.Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben die Geschäftsleiter dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich alle Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen, die auf Grund der in Paragraph 94, genannten Bestimmungen erlassen wurden.
  3. (3)Absatz 3,Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Abs. 1 verfügt, die insbesondere umfasst:Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatz eins, verfügt, die insbesondere umfasst:
    1. 1.Ziffer einsAngemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;
    3. 3.Ziffer 3Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;
    4. 4.Ziffer 4ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten;
    5. 5.Ziffer 5soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (§ 1 Abs. 2 Z 4 oder 5), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko (Art. 107 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko (Artikel 107, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,);
    6. 6.Ziffer 6ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick auf das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
  4. (4)Absatz 4,Die Zweckmäßigkeit der Verfahren gemäß Abs. 1 und Abs. 3 sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß § 42 Abs. 1, 2 und 3, § 42 Abs. 4 Z 1 und 3 sowie § 42 Abs. 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei § 42 Abs. 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.Die Zweckmäßigkeit der Verfahren gemäß Absatz eins und Absatz 3, sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 42, Absatz 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei Paragraph 42, Absatz 3, BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.
  5. (5)Absatz 5,Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außerZahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2,), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer
    1. 1.Ziffer einsdieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen,
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu,
    3. 3.Ziffer 3die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.
  6. (6)Absatz 6,§ 36 BWG ist auf Zahlungsinstitute anzuwenden.Paragraph 36, BWG ist auf Zahlungsinstitute anzuwenden.
In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
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