1.Ziffer eins die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind und
2.Ziffer 2 im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.
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