§ 89 ZaDiG 2018 Kostenbestimmung

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Zuordnung der Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zu den kostenpflichtigen Zahlungsinstituten hat nach den Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind Zahlungsinstitute gemäß § 4 Z 4 lit. a und Zweigstellen gemäß § 27. Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.Die Zuordnung der Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG zu den kostenpflichtigen Zahlungsinstituten hat nach den Absatz 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a und Zweigstellen gemäß Paragraph 27, Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.
  2. (2)Absatz 2,Für jedes kostenpflichtige Zahlungsinstitut ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für kostenpflichtige Zahlungsinstitute ist das in der Meldung gemäß § 26 für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis.Für jedes kostenpflichtige Zahlungsinstitut ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für kostenpflichtige Zahlungsinstitute ist das in der Meldung gemäß Paragraph 26, für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis.
  3. (3)Absatz 3,Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Zahlungsinstitutes gemäß Abs. 1 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Zahlungsinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Zahlungsinstitutes gemäß Absatz eins, zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Zahlungsinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Absatz 5, zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
  4. (4)Absatz 4,Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Zahlungsinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Zahlungsinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.
  5. (5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von § 19 Abs. 4 FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.Die gemäß Absatz 4, in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von Paragraph 19, Absatz 4, FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.
  6. (6)Absatz 6,Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,5 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Zahlungsinstitut ein Betrag von 1,5 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,5 vT seiner Kostenzahl (Absatz 2,), so ist dem Zahlungsinstitut ein Betrag von 1,5 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.
  7. (7)Absatz 7,Sind auf ein Zahlungsinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.Sind auf ein Zahlungsinstitut sowohl die Voraussetzungen des Absatz 4, als auch des Absatz 6, anwendbar, so ist nur Absatz 4, anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8,Zweigstellen gemäß § 27 ist der in Abs. 4 genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Abs. 2 bis 7 sind auf die Kostenbemessung für Zweigstellen nicht anzuwenden, jedoch hat die FMA die den Zweigstellen vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. § 19 Abs. 5 und 6 FMABG sind bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dassZweigstellen gemäß Paragraph 27, ist der in Absatz 4, genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Absatz 2 bis 7 sind auf die Kostenbemessung für Zweigstellen nicht anzuwenden, jedoch hat die FMA die den Zweigstellen vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Absatz 3, entsprechend zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 5 und 6 FMABG sind bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass

    1.Ziffer eins die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind und

    2.Ziffer 2 im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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