Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Zahlungsdienstleister hat eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler
1.Ziffer einsonline auf sein Zahlungskonto zugreift,
2.Ziffer 2einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder
3.Ziffer 3über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs birgt.
(2)Absatz 2,Im Fall der Einleitung elektronischer Zahlungsvorgänge gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Zahlungsdienstleister für elektronische Fernzahlungsvorgänge eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen.Im Fall der Einleitung elektronischer Zahlungsvorgänge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat der Zahlungsdienstleister für elektronische Fernzahlungsvorgänge eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen.
(3)Absatz 3,Im Fall des Abs. 1 hat der Zahlungsdienstleister über angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.Im Fall des Absatz eins, hat der Zahlungsdienstleister über angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.
(4)Absatz 4,Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden. Die Abs. 1 und 3 gelten auch, wenn die Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.Die Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden. Die Absatz eins und 3 gelten auch, wenn die Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.
(5)Absatz 5,Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsauslösedienstleister und einem Kontoinformationsdienstleister zu gestatten, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Abs. 1 und 3 bereitstellt – in Fällen, in denen ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist auch jene Authentifizierungsverfahren gemäß Abs. 2.Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsauslösedienstleister und einem Kontoinformationsdienstleister zu gestatten, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Absatz eins und 3 bereitstellt – in Fällen, in denen ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist auch jene Authentifizierungsverfahren gemäß Absatz 2,
In Kraft seit 14.09.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 87 ZaDiG 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 ZaDiG 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 87 ZaDiG 2018