Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zuständige Behörde
(1)Absatz eins,Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 und 6 sowie des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 4 Z 4 lit. b dieses Bundesgesetzes in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich gemäß § 4 Z 4 lit. a dieses Bundesgesetzes.Die FMA hat die Einhaltung der Paragraphen 5 und 6 sowie des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera b, dieses Bundesgesetzes in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen
1.Ziffer einsdas 2., 3. und 4. Hauptstück dieses Bundesgesetzes, welche gemäß den §§ 99 bis 102 zu ahnden sinddas 2., 3. und 4. Hauptstück dieses Bundesgesetzes, welche gemäß den Paragraphen 99 bis 102 zu ahnden sind
2.Ziffer 2die Verordnung (EU) 2021/1230 und
3.Ziffer 3die Verordnung (EU) Nr. 260/2012,die Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012,,
die durch Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß § 27 begangen werden.die durch Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß Paragraph 27, begangen werden.
(3)Absatz 3,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten:Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Paragraph 79, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten:
1.Ziffer einsan die Stelle des Verweises auf § 73 BWG in § 79 Abs. 2 BWG tritt § 14 dieses Bundesgesetzes;an die Stelle des Verweises auf Paragraph 73, BWG in Paragraph 79, Absatz 2, BWG tritt Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes;
2.Ziffer 2an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG in § 79 Abs. 2 BWG tritt § 25 dieses Bundesgesetzes;an die Stelle des Verweises auf Paragraph 44, BWG in Paragraph 79, Absatz 2, BWG tritt Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes;
3.Ziffer 3an die Stelle des Verweises auf § 74 BWG in § 79 Abs. 2 BWG treten § 26 und § 86 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.an die Stelle des Verweises auf Paragraph 74, BWG in Paragraph 79, Absatz 2, BWG treten Paragraph 26 und Paragraph 86, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes.
(4)Absatz 4,Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
1.Ziffer einsDen Wortlaut der im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
2.Ziffer 2die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht;
3.Ziffer 3die Ausübung der in der Richtlinie (EU) 2015/2366 eröffneten Wahlrechte.
(6)Absatz 6,Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(7)Absatz 7,Ein Antrag gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 für neue Massenzahlverfahren ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat. Die FMA hat im Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein neues Massenzahlverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einzuholen.Ein Antrag gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, für neue Massenzahlverfahren ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat. Die FMA hat im Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein neues Massenzahlverfahren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, einzuholen.
(8)Absatz 8,Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grundlage dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2015/2366 erlassenen nationalen und EU-Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen sowie Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(9)Absatz 9,Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 15 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Die Meldungen sind in standardisierter Form elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 15, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012,. Die Meldungen sind in standardisierter Form elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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