§ 98 ZaDiG 2018 Alternative Streitbeilegung – Schlichtungsstelle

Zahlungsdienstegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Schlichtungsstelle ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Gemäß dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, hat sie angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren zu gewährleisten.Die Schlichtungsstelle ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Gemäß dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, hat sie angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Sie ist zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich um Verbraucher gemäß § 4 Z 20 handelt,Sie ist zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich um Verbraucher gemäß Paragraph 4, Ziffer 20, handelt,
    1. 1.Ziffer einsgemäß Art. 102 der Richtlinie (EU) 2015/2366;gemäß Artikel 102, der Richtlinie (EU) 2015/2366;
    2. 2.Ziffer 2gemäß Art. 100 der Richtlinie 2009/65/EG;gemäß Artikel 100, der Richtlinie 2009/65/EG;
    3. 3.Ziffer 3gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG;gemäß Artikel 13, der Richtlinie 2009/110/EG;
    4. 4.Ziffer 4gemäß Art. 1110 der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230 sowiegemäß Artikel 1110, der Verordnung (EGEU) Nr. 924 aus 2009,2021/1230 sowie
    5. 5.Ziffer 5gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012,.
  3. (3)Absatz 3,Sie ist weiters zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1.Sie ist weiters zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015 Seite 1.

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 01.06.2018 bis 20.04.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Schlichtungsstelle ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Gemäß dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, hat sie angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren zu gewährleisten.Die Schlichtungsstelle ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Gemäß dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,, hat sie angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Sie ist zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich um Verbraucher gemäß § 4 Z 20 handelt,Sie ist zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich um Verbraucher gemäß Paragraph 4, Ziffer 20, handelt,
    1. 1.Ziffer einsgemäß Art. 102 der Richtlinie (EU) 2015/2366;gemäß Artikel 102, der Richtlinie (EU) 2015/2366;
    2. 2.Ziffer 2gemäß Art. 100 der Richtlinie 2009/65/EG;gemäß Artikel 100, der Richtlinie 2009/65/EG;
    3. 3.Ziffer 3gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG;gemäß Artikel 13, der Richtlinie 2009/110/EG;
    4. 4.Ziffer 4gemäß Art. 1110 der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230 sowiegemäß Artikel 1110, der Verordnung (EGEU) Nr. 924 aus 2009,2021/1230 sowie
    5. 5.Ziffer 5gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012,.
  3. (3)Absatz 3,Sie ist weiters zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1.Sie ist weiters zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015 Seite 1.

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