§ 90 ZaDiG 2018 Datenschutz

Zahlungsdienstegesetz 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereichfür die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz liegterforderlich ist; das sind:
    1. 1.Ziffer einsKonzessionen von Zahlungsinstituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. 2.Ziffer 2Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Zahlungsinstituten;
    3. 3.Ziffer 3Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. 4.Ziffer 4Eigenmittel;
    5. 5.Ziffer 5Qualifizierte Beteiligungen an Zahlungsinstituten;
    6. 6.Ziffer 6Jahresabschluss und Rechnungslegung;
    7. 7.Ziffer 7aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß den §§ 93 und 94;aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß den Paragraphen 93 und 94;
    8. 8.Ziffer 8Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 99 bis 102;Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 99 bis 102;
    9. 9.Ziffer 9Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
    10. 10.Ziffer 10Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß § 92 erlangt wurden;Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraph 92, erlangt wurden;
    11. 11.Ziffer 11Führung des Zahlungsinstitutsregisters (§ 13 Abs. 2);Führung des Zahlungsinstitutsregisters (Paragraph 13, Absatz 2,);
    12. 12.Ziffer 12die Zuordnung von Kosten für die Zahlungsdiensteaufsicht.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig. Zulässig ist die Übermittlung von Daten an die EBA, die EZB sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden den Geheimhaltungspflichten gemäß Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig. Zulässig ist die Übermittlung von Daten an die EBA, die EZB sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden den Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die zu übermitteltenübermittelnden Daten bei diesen Behörden einem den Geheimhaltungspflichten gemäßdem Berufsgeheimnis in Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IVV der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 stehen.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die zu übermitteltenübermittelnden Daten bei diesen Behörden einem den Geheimhaltungspflichten gemäßdem Berufsgeheimnis in Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch vierfünf der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 stehen.
  4. (4)Absatz 4,Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern. Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe der §§ 24 Art. 13 und 25 DSG 200014 der Verordnung (EU) 2016/679 über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten.Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern. Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe der Paragraphen 24Artikel 13 und 25 DSG 200014 der Verordnung (EU) 2016/679 über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten.

Stand vor dem 14.06.2018

In Kraft vom 01.06.2018 bis 14.06.2018
  1. (1)Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereichfür die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz liegterforderlich ist; das sind:
    1. 1.Ziffer einsKonzessionen von Zahlungsinstituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. 2.Ziffer 2Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Zahlungsinstituten;
    3. 3.Ziffer 3Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. 4.Ziffer 4Eigenmittel;
    5. 5.Ziffer 5Qualifizierte Beteiligungen an Zahlungsinstituten;
    6. 6.Ziffer 6Jahresabschluss und Rechnungslegung;
    7. 7.Ziffer 7aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß den §§ 93 und 94;aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß den Paragraphen 93 und 94;
    8. 8.Ziffer 8Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 99 bis 102;Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 99 bis 102;
    9. 9.Ziffer 9Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
    10. 10.Ziffer 10Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß § 92 erlangt wurden;Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraph 92, erlangt wurden;
    11. 11.Ziffer 11Führung des Zahlungsinstitutsregisters (§ 13 Abs. 2);Führung des Zahlungsinstitutsregisters (Paragraph 13, Absatz 2,);
    12. 12.Ziffer 12die Zuordnung von Kosten für die Zahlungsdiensteaufsicht.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig. Zulässig ist die Übermittlung von Daten an die EBA, die EZB sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden den Geheimhaltungspflichten gemäß Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig. Zulässig ist die Übermittlung von Daten an die EBA, die EZB sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden den Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die zu übermitteltenübermittelnden Daten bei diesen Behörden einem den Geheimhaltungspflichten gemäßdem Berufsgeheimnis in Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IVV der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 stehen.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die zu übermitteltenübermittelnden Daten bei diesen Behörden einem den Geheimhaltungspflichten gemäßdem Berufsgeheimnis in Artikel 24, der Richtlinie (EU) 2015/2366 entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch vierfünf der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 stehen.
  4. (4)Absatz 4,Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern. Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe der §§ 24 Art. 13 und 25 DSG 200014 der Verordnung (EU) 2016/679 über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten.Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern. Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe der Paragraphen 24Artikel 13 und 25 DSG 200014 der Verordnung (EU) 2016/679 über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu unterrichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten