§ 66 ZaDiG 2018 Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, hat dessen Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Zahlungsvorgang authentifiziert war,
    2. 2.Ziffer 2ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und
    3. 3.Ziffer 3nicht durch einen technischen Fehler oder eine andere Störung des von dem Zahlungsdienstleister erbrachten Dienstes beeinträchtigt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat der Zahlungsauslösedienstleister nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet wurde und nicht durch einen technischen Fehler oder eine andere Störung im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich allein genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß § 63 oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus. Der Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters, muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich allein genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 63, oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus. Der Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters, muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 ZaDiG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 ZaDiG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66 ZaDiG 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 ZaDiG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 ZaDiG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZaDiG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 56 ZaDiG 2018 Entgelte§ 57 ZaDiG 2018 Ausnahmen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld§ 58 ZaDiG 2018 Autorisierung von Zahlungsvorgängen§ 59 ZaDiG 2018 Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages§ 60 ZaDiG 2018 Zahlungsauslösedienste§ 61 ZaDiG 2018 Kontoinformationsdienste§ 62 ZaDiG 2018 Sperrung eines Zahlungsinstruments und Begrenzung des Zugangs zu Zahlungskonten§ 63 ZaDiG 2018 Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale§ 64 ZaDiG 2018 Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente§ 65 ZaDiG 2018 Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge§ 66 ZaDiG 2018 Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen§ 67 ZaDiG 2018 Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge§ 68 ZaDiG 2018 Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge§ 69 ZaDiG 2018 Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist§ 70 ZaDiG 2018 Erstattung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs§ 71 ZaDiG 2018 Verfahren zur Erstattung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs§ 72 ZaDiG 2018 Ausführung von Zahlungsvorgängen§ 73 ZaDiG 2018 Ablehnung von Zahlungsaufträgen§ 74 ZaDiG 2018 Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen§ 75 ZaDiG 2018 Transfer des Betrags in voller Höhe§ 76 ZaDiG 2018 Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 65 ZaDiG 2018
§ 67 ZaDiG 2018