§ 61 ZaDiG 2018 Kontoinformationsdienste

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Zahlungsdienstnutzer hat das Recht, Dienste zu nutzen, die den Zugang zu Zahlungskontoinformationen (§ 1 Abs. 2 Z 8) ermöglichen. Dieses Recht besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.Ein Zahlungsdienstnutzer hat das Recht, Dienste zu nutzen, die den Zugang zu Zahlungskontoinformationen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,) ermöglichen. Dieses Recht besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Es gelten folgende Anforderungen für Kontoinformationsdienstleister:
    1. 1.Ziffer einsEr darf seine Dienstleistungen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erbringen.
    2. 2.Ziffer 2Er hat sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich sind, und dass die Übermittlung durch den Kontoinformationsdienstleister über sichere und effiziente Kanäle erfolgt.
    3. 3.Ziffer 3Er muss sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers bei jedem Kommunikationsvorgang identifizieren und hat mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer auf sichere Weise kommunizieren (§ 4 Z 47).Er muss sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers bei jedem Kommunikationsvorgang identifizieren und hat mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer auf sichere Weise kommunizieren (Paragraph 4, Ziffer 47,).
    4. 4.Ziffer 4Er darf nur auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen zugreifen.
    5. 5.Ziffer 5Er darf keine sensiblen Zahlungsdaten anfordern, die mit den Zahlungskonten in Zusammenhang stehen.
    6. 6.Ziffer 6Er darf im Einklang mit den Datenschutzvorschriften Daten nicht für andere Zwecke als für den vom Zahlungsdienstnutzer ausdrücklich geforderten Kontoinformationsdienst verwenden, darauf zugreifen oder speichern.
  3. (3)Absatz 3,Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss in Bezug auf Zahlungskonten
    1. 1.Ziffer einsmit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise kommunizieren (§ 4 Z 47) undmit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise kommunizieren (Paragraph 4, Ziffer 47,) und
    2. 2.Ziffer 2Datenanfragen, die über die Dienste eines Kontoinformationsdienstleisters übermittelt werden, ohne Diskriminierung behandeln, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine andere Behandlung vor.
  4. (4)Absatz 4,Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten darf nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen dem Kontoinformationsdienstleister und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abhängig gemacht werden.
In Kraft seit 14.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 ZaDiG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 ZaDiG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 ZaDiG 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 ZaDiG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 ZaDiG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZaDiG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 51 ZaDiG 2018 Ordentliche Kündigung des Rahmenvertrags§ 52 ZaDiG 2018 Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge§ 53 ZaDiG 2018 Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen§ 54 ZaDiG 2018 Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen§ 55 ZaDiG 2018 Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten§ 56 ZaDiG 2018 Entgelte§ 57 ZaDiG 2018 Ausnahmen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld§ 58 ZaDiG 2018 Autorisierung von Zahlungsvorgängen§ 59 ZaDiG 2018 Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages§ 60 ZaDiG 2018 Zahlungsauslösedienste§ 61 ZaDiG 2018 Kontoinformationsdienste§ 62 ZaDiG 2018 Sperrung eines Zahlungsinstruments und Begrenzung des Zugangs zu Zahlungskonten§ 63 ZaDiG 2018 Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale§ 64 ZaDiG 2018 Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente§ 65 ZaDiG 2018 Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge§ 66 ZaDiG 2018 Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen§ 67 ZaDiG 2018 Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge§ 68 ZaDiG 2018 Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge§ 69 ZaDiG 2018 Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist§ 70 ZaDiG 2018 Erstattung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs§ 71 ZaDiG 2018 Verfahren zur Erstattung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 ZaDiG 2018
§ 62 ZaDiG 2018