§ 64 ZaDiG 2018 Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente

ZaDiG 2018 - Zahlungsdienstegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (§ 63) sicherzustellen, dassDer Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (Paragraph 63,) sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß § 63 Abs. 2 kostenfrei vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 62 Abs. 4 zu beantragen;der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kostenfrei vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, zu beantragen;
    3. 3.Ziffer 3jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß § 63 Abs. 2 erfolgt ist undjedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 2, erfolgt ist und
    4. 4.Ziffer 4der Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 63 Abs. 2 kostenlos vorzunehmen, und ihm allenfalls ausschließlich die direkt mit dem Ersatz des Zahlungsinstrumentes verbundenen Kosten verrechnet werden.der Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kostenlos vorzunehmen, und ihm allenfalls ausschließlich die direkt mit dem Ersatz des Zahlungsinstrumentes verbundenen Kosten verrechnet werden.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle der Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstrumentes an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung und eines Missbrauches oder einer nicht autorisierten Nutzung. Die unaufgeforderte und nicht vereinbarte Zusendung eines Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3,Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, ob er seiner Anzeigepflicht gemäß § 63 Abs. 2 nachgekommen ist.Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, ob er seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 63, Absatz 2, nachgekommen ist.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 ZaDiG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 ZaDiG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 ZaDiG 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 ZaDiG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 ZaDiG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZaDiG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 54 ZaDiG 2018 Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen§ 55 ZaDiG 2018 Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten§ 56 ZaDiG 2018 Entgelte§ 57 ZaDiG 2018 Ausnahmen für Kleinbetragszahlungsinstrumente und E-Geld§ 58 ZaDiG 2018 Autorisierung von Zahlungsvorgängen§ 59 ZaDiG 2018 Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrages§ 60 ZaDiG 2018 Zahlungsauslösedienste§ 61 ZaDiG 2018 Kontoinformationsdienste§ 62 ZaDiG 2018 Sperrung eines Zahlungsinstruments und Begrenzung des Zugangs zu Zahlungskonten§ 63 ZaDiG 2018 Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale§ 64 ZaDiG 2018 Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente§ 65 ZaDiG 2018 Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge§ 66 ZaDiG 2018 Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen§ 67 ZaDiG 2018 Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge§ 68 ZaDiG 2018 Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge§ 69 ZaDiG 2018 Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist§ 70 ZaDiG 2018 Erstattung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs§ 71 ZaDiG 2018 Verfahren zur Erstattung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs§ 72 ZaDiG 2018 Ausführung von Zahlungsvorgängen§ 73 ZaDiG 2018 Ablehnung von Zahlungsaufträgen§ 74 ZaDiG 2018 Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 ZaDiG 2018
§ 65 ZaDiG 2018