Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (§ 63) sicherzustellen, dassDer Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (Paragraph 63,) sicherzustellen, dass
1.Ziffer einsdie personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;
2.Ziffer 2der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß § 63 Abs. 2 kostenfrei vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 62 Abs. 4 zu beantragen;der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kostenfrei vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, zu beantragen;
3.Ziffer 3jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß § 63 Abs. 2 erfolgt ist undjedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 2, erfolgt ist und
4.Ziffer 4der Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 63 Abs. 2 kostenlos vorzunehmen, und ihm allenfalls ausschließlich die direkt mit dem Ersatz des Zahlungsinstrumentes verbundenen Kosten verrechnet werden.der Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kostenlos vorzunehmen, und ihm allenfalls ausschließlich die direkt mit dem Ersatz des Zahlungsinstrumentes verbundenen Kosten verrechnet werden.
(2)Absatz 2,Im Falle der Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstrumentes an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung und eines Missbrauches oder einer nicht autorisierten Nutzung. Die unaufgeforderte und nicht vereinbarte Zusendung eines Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, ob er seiner Anzeigepflicht gemäß § 63 Abs. 2 nachgekommen ist.Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, ob er seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 63, Absatz 2, nachgekommen ist.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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